[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fpackv-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fpackv","Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-11-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffpackv\u002Fxml.zip",1228706,"§ 27","27","Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche","Nationale Vorschriften für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche","(1) Wer Fertigpackungen, die nach Länge oder Fläche zu kennzeichnen sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass 1.die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,\n2.die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach Absatz 2 gekennzeichnet sind und\n3.die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 28 erfüllt.\n(2) Wer Fertigpackungen in den Verkehr bringt, hat die Nennfüllmenge bei Angabe nach Länge in Zentimeter oder Meter und bei Angabe nach Fläche in Quadratzentimeter oder Quadratmeter in Ziffern zu kennzeichnen. Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist anzufügen.","FPACKV - Nationale Vorschriften für Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge mit Kennzeichnung nach Stückzahl, Länge oder Fläche - § 27 Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche\n\n(1) Wer Fertigpackungen, die nach Länge oder Fläche zu kennzeichnen sind, herstellt, in den Geltungsbereich des Mess- und Eichgesetzes verbringt, in den Verkehr bringt oder sonst auf dem Markt bereitstellt, muss sicherstellen, dass 1.die Fertigpackungen mit der erforderlichen Angabe nach § 8 Absatz 1 Satz 1 gekennzeichnet sind,\n2.die Fertigpackungen mit den Aufschriften und Zeichen nach Absatz 2 gekennzeichnet sind und\n3.die Nennfüllmenge die Anforderungen des § 28 erfüllt.\n(2) Wer Fertigpackungen in den Verkehr bringt, hat die Nennfüllmenge bei Angabe nach Länge in Zentimeter oder Meter und bei Angabe nach Fläche in Quadratzentimeter oder Quadratmeter in Ziffern zu kennzeichnen. Der Name der Einheit oder das Einheitenzeichen ist anzufügen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 26","Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Stückzahl","26",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 25","Besondere Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl","25",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 24","Allgemeine Vorschriften bei Kennzeichnung nach Stückzahl","24",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 28","Anforderungen an die Nennfüllmenge bei Kennzeichnung nach Länge oder Fläche","28",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 29","Offene Packungen","29",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 30","Verkaufseinheiten ohne Umhüllung","30",[],false]