[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fpackv-32":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fpackv","Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-11-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffpackv\u002Fxml.zip",1228711,"§ 32","32","Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge","Andere Verkaufseinheiten und Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge","(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet: Nennfüllmenge QN in g\tWerte der Verkehrsfähigkeit in g\nweniger als 100\t 1,0\n100 bis weniger als 500\t 2,0\n500 bis weniger als 2 000\t 5,0\n2 000 bis 10 000\t10,0\n(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in § 28 Absatz 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.","FPACKV - Andere Verkaufseinheiten und Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge - § 32 Minusabweichungen bei Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge\n\n(1) Nach Gewicht gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in der nachstehenden Tabelle festgelegten Werte nicht überschreitet: Nennfüllmenge QN in g\tWerte der Verkehrsfähigkeit in g\nweniger als 100\t 1,0\n100 bis weniger als 500\t 2,0\n500 bis weniger als 2 000\t 5,0\n2 000 bis 10 000\t10,0\n(2) Nach Länge oder Fläche gekennzeichnete Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge dürfen nur in den Verkehr gebracht oder sonst auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn zum Zeitpunkt der Herstellung die Minusabweichung von der Nennfüllmenge die in § 28 Absatz 3 festgelegten Werte nicht überschreitet.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 7",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 31","Anforderungen an Fertigpackungen ungleicher Nennfüllmenge","31",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 30","Verkaufseinheiten ohne Umhüllung","30",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 29","Offene Packungen","29",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 33","Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter","33",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 34","Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter","34",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 35","Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen","35",[],false]