[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fpackv-36":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fpackv","Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-11-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffpackv\u002Fxml.zip",1228715,"§ 36","36","Genauigkeitsanforderungen","Maßbehältnisse","(1) Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maßbehältnis-Flaschen 1.den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen oder\n2.die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.\nSie müssen für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.\n(2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen: Nennvolumen in ml\t% des Nennvolumens\tml\nbis 50\t6\t–\n50 bis 100\t–\t 3\n100 bis 200\t3\t–\n200 bis 300\t–\t 6\n300 bis 500\t2\t–\n500 bis 1 000\t–\t10\n1 000 bis 5 000\t1\t–\n(3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.\n(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.\n(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.","FPACKV - Maßbehältnisse - § 36 Genauigkeitsanforderungen\n\n(1) Genauigkeitsanforderungen umfassen bei Maßbehältnis-Flaschen 1.den Unterschied zwischen dem Nennvolumen und dem Randvollvolumen oder\n2.die Entfernung zwischen der dem Nennvolumen entsprechenden Füllhöhe und der oberen Randebene.\nSie müssen für alle Flaschen desselben Musters hinreichend konstant sein.\n(2) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 1 das Randvollvolumen angegeben, darf das Randvollvolumen vom angegebenen Randvollvolumen um die nachstehenden Werte abweichen: Nennvolumen in ml\t% des Nennvolumens\tml\nbis 50\t6\t–\n50 bis 100\t–\t 3\n100 bis 200\t3\t–\n200 bis 300\t–\t 6\n300 bis 500\t2\t–\n500 bis 1 000\t–\t10\n1 000 bis 5 000\t1\t–\n(3) Ist nach § 35 Absatz 4 Nummer 2 die Entfernung angegeben, darf das durch die angegebene Entfernung begrenzte Volumen vom Nennvolumen um die in Absatz 2 festgelegten Werte abweichen.\n(4) Die zulässigen Abweichungen dürfen nicht planmäßig ausgenutzt werden.\n(5) Die Randvollvolumen von Maßbehältnis-Flaschen sollen den Größenwerten nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 9",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 35","Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen","35",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 34","Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter","34",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 33","Fertigpackungen mit Füllmengen von weniger als 5 Gramm oder 5 Milliliter","33",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 37","Herstellerzeichen","37",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 38","Lesbarkeit und Schriftgröße","38",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 39","Mehrere Packungen, Sammelpackungen","39",[],false]