[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fpackv-37":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fpackv","Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-11-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffpackv\u002Fxml.zip",1228716,"§ 37","37","Herstellerzeichen","Maßbehältnisse","(1) Hersteller von Maßbehältnis-Flaschen, deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt, haben bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch die Erteilung eines Herstellerzeichens zu beantragen.\n(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen, 1.das beantragte Herstellerzeichen zu ändern oder\n2.zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzeichen anzubringen,\nwenn Verwechslungen mit bereits erteilten Herstellerzeichen zu befürchten sind.\n(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen der Länder, der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach der Erteilung eines Herstellerzeichens. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht in ihrer Internetdarstellung eine Liste mit den von ihr erteilten Herstellerzeichen.\n(4) Einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.","FPACKV - Maßbehältnisse - § 37 Herstellerzeichen\n\n(1) Hersteller von Maßbehältnis-Flaschen, deren Nennvolumen nicht weniger als 0,05 Liter und nicht mehr als 5 Liter beträgt, haben bei der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt schriftlich oder elektronisch die Erteilung eines Herstellerzeichens zu beantragen.\n(2) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt kann vom Antragsteller verlangen, 1.das beantragte Herstellerzeichen zu ändern oder\n2.zusätzliche Zahlen und Buchstaben im Herstellerzeichen anzubringen,\nwenn Verwechslungen mit bereits erteilten Herstellerzeichen zu befürchten sind.\n(3) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen der Länder, der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder die Europäische Kommission innerhalb eines Monats nach der Erteilung eines Herstellerzeichens. Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt veröffentlicht in ihrer Internetdarstellung eine Liste mit den von ihr erteilten Herstellerzeichen.\n(4) Einem von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt erteilten Herstellerzeichen steht ein Herstellerzeichen gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 9",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 36","Genauigkeitsanforderungen","36",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 35","Angaben bei Maßbehältnis-Flaschen","35",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 34","Fertigpackungen mit Füllmengen von mehr als 10 Kilogramm oder mehr als 10 Liter","34",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 38","Lesbarkeit und Schriftgröße","38",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 39","Mehrere Packungen, Sammelpackungen","39",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 40","Marktüberwachung","40",[],false]