[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fpackv-anlage-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":36,"is_thin":37},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fpackv","Verordnung über Fertigpackungen und andere Verkaufseinheiten","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-11-18","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffpackv\u002Fxml.zip",1228732,"Anlage 7","anlage-7","(zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2)","Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften","(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2528)\n1.Allgemein a)Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2 geeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.\nb)Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertigpackung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.aa)Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als: Nennfüllmenge QN der Fertigpackung in [g] oder [ml]\t\tgrößter zulässiger Eichwert in [g]\nvon\t\t      5\t\tbis weniger als\t\t       10\t\t  0,1\nvon\t\t     10\t\tbis weniger als\t\t       25\t\t  0,2\nvon\t\t     25\t\tbis weniger als\t\t      150\t\t  0,5\nvon\t\t    150\t\tbis weniger als\t\t      350\t\t  1,0\nvon\t\t    350\t\tbis weniger als\t\t    1 750\t\t  2,0\nvon\t\t  1 750\t\tbis weniger als\t\t    3 500\t\t  5,0\nvon\t\t  3 500\t\tbis weniger als\t\t    7 000\t\t 10,0\nvon\t\t  7 000\t\tbis weniger als\t\t   25 000\t\t 20,0\nvon\t\t 25 000\t\tbis weniger als\t\t   50 000\t\t 50,0\nvon\t\t 50 000\t\tbis weniger als\t\t  100 000\t\t100,0\nvon\t\t100 000\t\tbis weniger als\t\t  600 000\t\t200,0\nvon\t\t600 000\t\tbis\t\t1 500 000\t\t500,0\nbb)Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als: Nennfüllmenge QN der Fertigpackung in [g] oder [ml]\t\tgrößter zulässiger Eichwert in [g]\nvon\t\t      5\t\tbis weniger als\t\t       20\t\t  0,1\nvon\t\t     20\t\tbis weniger als\t\t       50\t\t  0,2\nvon\t\t     50\t\tbis weniger als\t\t      175\t\t  0,5\nvon\t\t    175\t\tbis weniger als\t\t      500\t\t  1,0\nvon\t\t    500\t\tbis weniger als\t\t    5 000\t\t  2,0\nvon\t\t  5 000\t\tbis weniger als\t\t   10 000\t\t  5,0\nvon\t\t 10 000\t\tbis weniger als\t\t   15 000\t\t 10,0\nvon\t\t 15 000\t\tbis weniger als\t\t   50 000\t\t 20,0\nvon\t\t 50 000\t\tbis\t\t  100 000\t\t 50,0\n2.AusnahmenWerden Backwaren ohne Vorverpackung oder für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel überwiegend von Hand hergestellt, sind geeichte Handelswaagen zum Messen oder Kontrollieren geeignet.\n3.Zusatzeinrichtungen an Messgeräten nach Nummer 1 Buchstabe a und b, welche bei der Herstellung von Fertigpackungen zur Messung und Kontrolle verwendet werden und zur Registrierung und Auswertung von Messwerten dienen, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen.","FPACKV - Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften - Anlage 7 (zu § 34 Absatz 5 Satz 1, § 41 Absatz 3 Satz 2, § 44 Absatz 2)\n\n(Fundstelle: BGBl. I 2020, 2528)\n1.Allgemein a)Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt ist, sind Messgeräte im Sinne des § 41 Absatz 3 Satz 2 geeignet, wenn sie konformitätsbewertet oder geeicht sind.\nb)Sofern Messgeräte zur Bestimmung der Masse oder des Volumens verwendet werden, darf die Verkehrsfehlergrenze der verwendeten Messgeräte bei der Messung oder der Kontrolle der Füllmenge einer Fertigpackung, der Füllmenge einer Verkaufseinheit ohne Umhüllung oder des Gewichts einer Backware ohne Vorverpackung höchstens ein Fünftel der Werte in der Tabelle in § 9 Absatz 3, sowie der Werte in § 30 Absatz 4 oder § 34 Absatz 3 betragen.aa)Werden nichtselbsttätige Waagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse III oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als: Nennfüllmenge QN der Fertigpackung in [g] oder [ml]\t\tgrößter zulässiger Eichwert in [g]\nvon\t\t      5\t\tbis weniger als\t\t       10\t\t  0,1\nvon\t\t     10\t\tbis weniger als\t\t       25\t\t  0,2\nvon\t\t     25\t\tbis weniger als\t\t      150\t\t  0,5\nvon\t\t    150\t\tbis weniger als\t\t      350\t\t  1,0\nvon\t\t    350\t\tbis weniger als\t\t    1 750\t\t  2,0\nvon\t\t  1 750\t\tbis weniger als\t\t    3 500\t\t  5,0\nvon\t\t  3 500\t\tbis weniger als\t\t    7 000\t\t 10,0\nvon\t\t  7 000\t\tbis weniger als\t\t   25 000\t\t 20,0\nvon\t\t 25 000\t\tbis weniger als\t\t   50 000\t\t 50,0\nvon\t\t 50 000\t\tbis weniger als\t\t  100 000\t\t100,0\nvon\t\t100 000\t\tbis weniger als\t\t  600 000\t\t200,0\nvon\t\t600 000\t\tbis\t\t1 500 000\t\t500,0\nbb)Werden selbsttätige Kontrollwaagen verwendet, so müssen diese der Genauigkeitsklasse XIII (1) oder besser entsprechen. Der Eichwert darf nicht größer sein als: Nennfüllmenge QN der Fertigpackung in [g] oder [ml]\t\tgrößter zulässiger Eichwert in [g]\nvon\t\t      5\t\tbis weniger als\t\t       20\t\t  0,1\nvon\t\t     20\t\tbis weniger als\t\t       50\t\t  0,2\nvon\t\t     50\t\tbis weniger als\t\t      175\t\t  0,5\nvon\t\t    175\t\tbis weniger als\t\t      500\t\t  1,0\nvon\t\t    500\t\tbis weniger als\t\t    5 000\t\t  2,0\nvon\t\t  5 000\t\tbis weniger als\t\t   10 000\t\t  5,0\nvon\t\t 10 000\t\tbis weniger als\t\t   15 000\t\t 10,0\nvon\t\t 15 000\t\tbis weniger als\t\t   50 000\t\t 20,0\nvon\t\t 50 000\t\tbis\t\t  100 000\t\t 50,0\n2.AusnahmenWerden Backwaren ohne Vorverpackung oder für den unmittelbaren Verkauf vorverpackte Lebensmittel überwiegend von Hand hergestellt, sind geeichte Handelswaagen zum Messen oder Kontrollieren geeignet.\n3.Zusatzeinrichtungen an Messgeräten nach Nummer 1 Buchstabe a und b, welche bei der Herstellung von Fertigpackungen zur Messung und Kontrolle verwendet werden und zur Registrierung und Auswertung von Messwerten dienen, sind von der Anwendung des Mess- und Eichgesetzes ausgenommen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 11",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"Anlage 6","(zu § 40 Absatz 3)","anlage-6",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"Anlage 5","(zu § 40 Absatz 2)","anlage-5",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"Anlage 4","(zu § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 28 Absatz 1 und Absatz 2,","anlage-4",[],[],false]