[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fpersv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fpersv","Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffpersv\u002Fxml.zip",1228747,"§ 11","11","Führung und Zweckbestimmung des Registers","Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister","(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt nach § 2 Nr. 4 des Fahrpersonalgesetzes das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister zum Nachweis der von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgegebenen Fahrtenschreiberkarten. Darin werden erfasst die Identifizierungsdaten der Fahrer, verantwortlichen Fachkräfte, Unternehmen und Behörden, denen Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- oder Kontrollkarten ausgestellt worden sind, und die Identifizierungsdaten der ausgestellten, abhanden gekommenen und defekten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten.\n(2) Das Register wird geführt zur Speicherung von Identifizierungsdaten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten eine Person, ein Unternehmen oder eine Kontrollbehörde besitzt oder welche Karten abhanden gekommen oder beschädigt sind.","FPERSV - Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister - § 11 Führung und Zweckbestimmung des Registers\n\n(1) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt nach § 2 Nr. 4 des Fahrpersonalgesetzes das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister zum Nachweis der von den zuständigen Behörden oder Stellen ausgegebenen Fahrtenschreiberkarten. Darin werden erfasst die Identifizierungsdaten der Fahrer, verantwortlichen Fachkräfte, Unternehmen und Behörden, denen Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- oder Kontrollkarten ausgestellt worden sind, und die Identifizierungsdaten der ausgestellten, abhanden gekommenen und defekten Fahrer-, Werkstatt-, Unternehmens- und Kontrollkarten.\n(2) Das Register wird geführt zur Speicherung von Identifizierungsdaten, die erforderlich sind, um feststellen zu können, welche Karten eine Person, ein Unternehmen oder eine Kontrollbehörde besitzt oder welche Karten abhanden gekommen oder beschädigt sind.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 10","Kontrollkarte","10",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 9","Unternehmenskarte","9",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 8","Wegfall von Erteilungsvoraussetzungen","8",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 12","Inhalt des Registers","12",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 13","Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister","13",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 14","Mitteilung an das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister im automatisierten Dialogverfahren","14",[],false]