[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fpersv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fpersv","Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2005-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffpersv\u002Fxml.zip",1228752,"§ 16","16","Übermittlung von Daten an ausländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren","Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister","Die im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister über Fahrerkarten und Werkstattkarten gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist 1.für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,\n2.für Verkehrskontrollen,\n3.zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder\n4.zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.","FPERSV - Zentrales Fahrtenschreiberkartenregister - § 16 Übermittlung von Daten an ausländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren\n\nDie im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister über Fahrerkarten und Werkstattkarten gespeicherten Daten dürfen an die hierfür zuständigen Behörden und Stellen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder den Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist 1.für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund der Verordnung (EU) Nr. 165\u002F2014 oder darauf beruhender Rechtsvorschriften,\n2.für Verkehrskontrollen,\n3.zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Straßenverkehrs oder\n4.zur Verfolgung von Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 15","Übermittlung von Daten an inländische Behörden und Stellen durch Abruf im automatisierten Verfahren","15",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 14","Mitteilung an das Zentrale Fahrtenschreiberkartenregister im automatisierten Dialogverfahren","14",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 13","Löschung von Eintragungen im Zentralen Fahrtenschreiberkartenregister","13",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 17","Einrichtung und Betrieb der automatisierten Abrufverfahren","17",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 18","Ausnahmen nach den Verordnungen (EG) Nr. 561\u002F2006 und (EU) Nr. 165\u002F2014","18",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 19","Fahrtenschreiber nach dem Europäischen Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR)","19",[],false]