[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-frg-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":25,"citing_decisions":35,"is_thin":55},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"frg","Fremdrentengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-02-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffrg\u002Fxml.zip",1228943,"§ 2","2",null,"Gemeinsame Vorschriften","Dieses Gesetz gilt nicht für a)Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wennnach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,\nfür die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,\nb)Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, dienach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,\nin einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.\nSatz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.","FRG - Gemeinsame Vorschriften - § 2\n\nDieses Gesetz gilt nicht für a)Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, wennnach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den ein auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,\nfür die Entscheidung über die Entschädigung eine Stelle außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuständig ist,\nb)Versicherungszeiten und Beschäftigungszeiten, dienach einer von einer europäischen Gemeinschaft erlassenen Rechtsvorschrift, die in der Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist und unmittelbar gilt,nach einem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen Abkommen über Sozialversicherung odernach innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Staates, für den auch ein für die Bundesrepublik Deutschland verbindliches allgemeines Abkommen über Sozialversicherung wirksam ist,\nin einer Rentenversicherung des anderen Staates, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Einzelfall der Berechnung der Leistungen zugrunde gelegt werden, anrechnungsfähig sind oder nur deshalb nicht anrechnungsfähig sind, weil es Beschäftigungszeiten sind.\nSatz 1 gilt nicht, soweit nach einem zwischenstaatlichen Abkommen die Rechtsvorschriften über Leistungen für nach diesem Gesetz anrechenbare Versicherungszeiten oder zu entschädigende Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten unberührt bleiben.",{},[22],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"§ 1","1",[26,29,32],{"norm_key":27,"title":16,"slug":28},"§ 3","3",{"norm_key":30,"title":16,"slug":31},"§ 4","4",{"norm_key":33,"title":16,"slug":34},"§ 5","5",[36,43,49],{"title":37,"ecli":38,"leitsatz":39,"date":40,"source_url":41,"source_type":42},"BSG, Urt. v. 21.12.2023 – B 5 R 5\u002F22 R","ECLI:DE:BSG:2023:211223UB5R522R0","Die persönlichen Entgeltpunkte eines verstorbenen Versicherten sind auch dann ungeschmälert einer auf die Versichertenrente folgenden Witwenrente zugrunde zu legen, wenn das deutsch-polnische Abkommen über Renten- und Unfallversicherung von 1975 nur auf den Versicherten Anwendung fand, während für die Witwe europäisches Koordinierungsrecht gilt.","2023-12-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE190770206.zip","rechtsprechung",{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":42},"BSG, Urt. v. 21.03.2018 – B 13 R 15\u002F16 R","ECLI:DE:BSG:2018:210318UB13R1516R0","Eine tschechische Rente ist im Einklang mit dem Europarecht zu dem Prozentsatz auf die deutsche Altersrente anzurechnen, zu dem sich die tschechischen Versicherungszeiten mit den rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht überschneiden, ohne dass es auf die Bewertung dieser Zeiten im Einzelnen ankommt.","2018-03-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE177530206.zip",{"title":50,"ecli":51,"leitsatz":52,"date":53,"source_url":54,"source_type":42},"BSG, Urt. v. 11.05.2011 – B 5 R 8\u002F10 R","ECLI:DE:BSG:2011:110511UB5R810R0","Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ruht nur dann, wenn der Berechtigte für nach dem Fremdrentenrecht anzurechnende Zeiten zugleich eine ausländische Rentenleistung tatsächlich erhält.","2011-05-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE126491515.zip",false]