[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-frg-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":31,"citing_decisions":42,"is_thin":62},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"frg","Fremdrentengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1960-02-25","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffrg\u002Fxml.zip",1228975,"§ 31","31",null,"Gesetzliche Rentenversicherungen","(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\n(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.\n(3) (weggefallen)","FRG - Gesetzliche Rentenversicherungen - § 31\n\n(1) Wird dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder an Stelle einer solchen eine andere Leistung gewährt, so ruht die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrags, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung oder der anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Auf Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung findet Satz 1 keine Anwendung. § 18d des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.\n(2) Der Berechtigte hat dem zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen unverzüglich anzuzeigen, wenn ihm eine der in Absatz 1 genannten Stellen eine Rente oder eine andere Leistung gewährt.\n(3) (weggefallen)",{},[22,25,28],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"§ 30","30",{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 29","29",{"norm_key":29,"title":16,"slug":30},"§ 28b","28b",[32,36,39],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"Anlage 1","Definitionen der Leistungsgruppen","anlage-1",{"norm_key":37,"title":16,"slug":38},"Anlage 2","anlage-2",{"norm_key":40,"title":16,"slug":41},"Anlage 3","anlage-3",[43,50,56],{"title":44,"ecli":45,"leitsatz":46,"date":47,"source_url":48,"source_type":49},"BSG, Urt. v. 21.03.2018 – B 13 R 15\u002F16 R","ECLI:DE:BSG:2018:210318UB13R1516R0","Eine tschechische Rente ist im Einklang mit dem Europarecht zu dem Prozentsatz auf die deutsche Altersrente anzurechnen, zu dem sich die tschechischen Versicherungszeiten mit den rentenrechtlichen Zeiten nach Bundesrecht überschneiden, ohne dass es auf die Bewertung dieser Zeiten im Einzelnen ankommt.","2018-03-21","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE177530206.zip","rechtsprechung",{"title":51,"ecli":52,"leitsatz":53,"date":54,"source_url":55,"source_type":49},"BSG, Urt. v. 16.06.2015 – B 13 R 27\u002F13 R","ECLI:DE:BSG:2015:160615UB13R2713R0","Eine vor dem 1.1.1991 aus Polen nach Deutschland übergesiedelte Aussiedlerin, die zeitweilig in einen anderen Mitgliedstaat umzieht, aber von dort als Grenzgängerin ihre Beschäftigung in Deutschland fortführt und später wieder hier wohnt, ist mit Rücksicht auf die europarechtlich verbürgte Arbeitnehmerfreizügigkeit hinsichtlich ihrer Rentenansprüche so zu behandeln, als habe sie ihren Wohnort in Deutschland beibehalten mit der Folge, dass weder die Rentenanwartschaften nach dem deutsch-polnischen Abkommen über Renten- und Unfallversicherung von 1975 (juris: RV\u002FUVAbk POL) verloren gehen noch die Kürzung für nach Fremdrentenrecht in der deutschen Rente berücksichtigte polnische Versicherungszeiten wirksam wird.","2015-06-16","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE171171506.zip",{"title":57,"ecli":58,"leitsatz":59,"date":60,"source_url":61,"source_type":49},"BSG, Urt. v. 11.05.2011 – B 5 R 8\u002F10 R","ECLI:DE:BSG:2011:110511UB5R810R0","Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ruht nur dann, wenn der Berechtigte für nach dem Fremdrentenrecht anzurechnende Zeiten zugleich eine ausländische Rentenleistung tatsächlich erhält.","2011-05-11","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KSRE126491515.zip",false]