[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-frstllgv-1":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":16,"content":17,"enriched_content":18,"hierarchy":19,"neighbors_before":20,"neighbors_after":21,"citing_decisions":28,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"frstllgv","Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1962-08-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffrstllgv\u002Fxml.zip",1229108,"§ 1","1",null,"Von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt 1.Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;\n2.Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;\n3.Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, daß für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist;\n4.Beförderungena)von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,\nb)von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,\nc)mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,\nd)mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,\ne)von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen,\nf)von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen,\ng)von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen,\nh)von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,\ni)mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten,\nes sei denn, daß von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist;\n5.Beförderungen durch die Streitkräfte mit eigenen Kraftfahrzeugen;\n6.Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;\n7.die Mitnahme vona)umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen,\nb)Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.\nSatz 1 Nummer 4 gilt für entgeltliche Beförderungen mit einem Kraftomnibus nur dann, wenn 1.die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96\u002F26\u002FEG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind,\n2.der Unternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 durchführt oder\n3.das Fahrzeug durch den Unternehmer auch bei Beförderungen eingesetzt wird, für die er eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt.","FRSTLLGV - § 1\n\nVon den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes werden freigestellt 1.Beförderungen mit Kraftfahrzeugen außerhalb öffentlicher Straßen und Plätze im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes;\n2.Beförderungen mit Kraftfahrzeugen in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit;\n3.Beförderungen mit Personenkraftwagen, die nach ihrer Bauart und Ausstattung zur Beförderung von nicht mehr als sechs Personen (einschließlich Führer) geeignet und bestimmt sind, es sei denn, daß für die Beförderungen ein Entgelt zu entrichten ist;\n4.Beförderungena)von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von ihrer Eigenart nach wechselnden Arbeitsstellen, insbesondere Baustellen, sofern nicht ein solcher Verkehr zwischen gleichbleibenden Ausgangs- und Endpunkten länger als ein Jahr betrieben wird,\nb)von Berufstätigen mit Kraftfahrzeugen zu und von Arbeitsstellen in der Land- und Forstwirtschaft,\nc)mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kirchen oder sonstige Religionsgesellschaften zu und von Gottesdiensten,\nd)mit Kraftfahrzeugen durch oder für Schulträger zum und vom Unterricht,\ne)von Kranken aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen,\nf)von Berufstätigen mit Personenkraftwagen von und zu ihren Arbeitsstellen,\ng)von körperlich, geistig oder seelisch behinderten Personen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personenkreise dienen,\nh)von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber zu betrieblichen Zwecken zwischen Arbeitsstätten desselben Betriebes,\ni)mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten,\nes sei denn, daß von den Beförderten ein Entgelt zu entrichten ist;\n5.Beförderungen durch die Streitkräfte mit eigenen Kraftfahrzeugen;\n6.Beförderungen durch die Polizei mit eigenen Kraftfahrzeugen;\n7.die Mitnahme vona)umziehenden Personen in besonders für die Möbelbeförderung eingerichteten Fahrzeugen,\nb)Personen in Kraftfahrzeugen, die zur Leichenbeförderung bestimmt sind.\nSatz 1 Nummer 4 gilt für entgeltliche Beförderungen mit einem Kraftomnibus nur dann, wenn 1.die Voraussetzungen nach Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe b oder c der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96\u002F26\u002FEG des Rates (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) erfüllt sind,\n2.der Unternehmer ausschließlich innerstaatliche Beförderungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071\u002F2009 durchführt oder\n3.das Fahrzeug durch den Unternehmer auch bei Beförderungen eingesetzt wird, für die er eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz besitzt.",{},[],[22,25],{"norm_key":23,"title":16,"slug":24},"§ 2","2",{"norm_key":26,"title":16,"slug":27},"§ 3","3",[29,36],{"title":30,"ecli":31,"leitsatz":32,"date":33,"source_url":34,"source_type":35},"BVerwG, Urt. v. 08.05.2019 – 10 C 1\u002F19","ECLI:DE:BVerwG:2019:080519U10C1.19.0","1. Betriebskosten der Fahrt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG sind lediglich die durch den Beförderungsvorgang verursachten sogenannten beweglichen Kosten.\n2. Zum Gesamtentgelt im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 PBefG zählen auch solche mittelbaren wirtschaftlichen Vorteile einer Beförderung, die für die Erwerbstätigkeit des Beförderers aus dem durch das Angebot eines Fahrdienstes geförderten Vertragsabschluss folgen.\n3. Eine Freistellung nach § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e FrStllgV von der personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungspflicht setzt voraus, dass Patienten einer dort aufgeführten stationären Einrichtung von dieser zu einem dritten Beschäftigungs- oder Behandlungsort oder zurück befördert werden.  Ein reiner Zubringerdienst zwischen ihrer Wohnung und der behandelnden Einrichtung ist danach nicht freigestellt.","2019-05-08","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201900562.zip","rechtsprechung",{"title":37,"ecli":16,"leitsatz":38,"date":39,"source_url":40,"source_type":35},"BGH, Urt. v. 12.02.2015 – I ZR 213\u002F13","Fahrdienst zur Augenklinik\n1. Zu den nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006\u002F123\u002FEG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Gesundheitsdienstleistungen gehören auch die Leistungen von Privatkliniken und die Werbung für solche Dienstleistungen.\n2. Der Umstand, dass der Fahrdienst einer Klinik geeignet ist, deren Ansehen beim Publikum allgemein zu steigern, ändert nichts daran, dass der Fahrdienst aus der maßgeblichen Sicht des angesprochenen Verkehrs in erster Linie der Förderung des Absatzes der Dienstleistungen der Klinik dient und damit der Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes eröffnet ist.\n3. Der Formwechsel einer Gesellschaft nach §§ 190 ff. UmwG hat als solcher ebensowenig Auswirkungen auf das Fortbestehen einer in ihrer Person begründeten Gefahr der Wiederholung einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise wie die Aufnahme eines anderen Rechtsträgers nach § 2 Nr. 1, §§ 4 ff. UmwG.\n4. Das Angebot eines kostenlosen Fahrdienstes für die Patienten einer Klinik begründet keine abstrakte Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung des Werbeadressaten, wenn davon auszugehen ist, dass die Aussicht, den Fahrdienst in Anspruch nehmen zu können, einen Patienten nicht veranlassen kann, weniger intensiv nach einer für ihn geeigneten Behandlung zu suchen.\n5. Der Fahrdienst einer Klinik, der die Abholung des Patienten an einem Sammelpunkt in einer 37 km entfernten Stadt und den Rücktransport des Patienten nach Hause über eine gegebenenfalls noch längere Wegstrecke umfasst, stellt weder eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG noch eine nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Halbsatz 2 HWG handelsübliche Nebenleistung dar.\n6. Die Freistellung nach § 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. e der Verordnung über die Befreiung bestimmter Beförderungsfälle von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes (Freistellungs-Verordnung) gilt regelmäßig nicht für Transferfahrten, die den Patienten zur Einlieferung in das Krankenhaus hin- oder nach erfolgter Entlassung zurückbefördern.\n7. Bei Vorschriften, die dem Schutz der Gesundheit der Verbraucher dienen, kann die Spürbarkeit von Verstößen im Sinne von § 3 UWG nur ganz ausnahmsweise verneint werden.","2015-02-12","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-KORE300882015.zip",false]