[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fspersav-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fspersav","Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-10-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffspersav\u002Fxml.zip",1229244,"§ 11","11","Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz","Ausbildung und Prüfungen zum Erwerb von Lizenzen","(1) Die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz wird zum Abschluss jedes Erlaubnis- oder Ergänzungskurses nach Anlage 1 dieser Verordnung als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt und kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In der Prüfung sind die für die jeweilige Tätigkeit notwendigen grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.\n(2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 1 Nr. 2 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise sowie die Nachweise nach § 10 Abs. 2 und 3 erbracht hat.\n(3) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die Dauer der Prüfung ist in Anlage 1 festgelegt.\n(4) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den §§ 19 bis 24.\n(5) Zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse in Befugniskursen nach Anlage 1 dieser Verordnung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.","FSPERSAV - Fluglotsen und deren Ausbilder - Ausbildung und Prüfungen zum Erwerb von Lizenzen - § 11 Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz\n\n(1) Die Prüfung zum Erwerb der Auszubildendenlizenz wird zum Abschluss jedes Erlaubnis- oder Ergänzungskurses nach Anlage 1 dieser Verordnung als praktische Arbeitsprobe an einer Simulationseinrichtung durchgeführt und kann aus mehreren Teilprüfungen bestehen. In der Prüfung sind die für die jeweilige Tätigkeit notwendigen grundlegenden Fähigkeiten und Fertigkeiten nachzuweisen.\n(2) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die in der Anlage 1 Nr. 2 jeweils vorgeschriebenen Leistungsnachweise sowie die Nachweise nach § 10 Abs. 2 und 3 erbracht hat.\n(3) Die Prüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für den jeweiligen Erlaubnis- oder Ergänzungskurs geregelten Ausbildungsinhalte. Die Dauer der Prüfung ist in Anlage 1 festgelegt.\n(4) Das Verfahren zur Durchführung der Prüfung richtet sich nach den §§ 19 bis 24.\n(5) Zum Erwerb zusätzlicher Befugnisse in Befugniskursen nach Anlage 1 dieser Verordnung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 10","Leistungsnachweise in der grundlegenden Ausbildung und Sprachenvermerke","10",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 9","Grundlegende Ausbildung","9",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 8","Ausbildungsinhalt","8",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 12","Erteilung der Auszubildendenlizenz","12",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 13","Leistungsnachweise in der betrieblichen Ausbildung","13",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 14","Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen","14",[],false]