[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fspersav-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fspersav","Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-10-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffspersav\u002Fxml.zip",1229250,"§ 17","17","Erteilung der Ausbildererlaubnis","Ausbildung und Prüfungen zum Erwerb von Lizenzen","(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Ausbildererlaubnis an Inhaber einer Fluglotsenlizenz, die 1.seit mindestens zwei Jahren eine Fluglotsenlizenz nach § 15 innehaben,\n2.mindestens für die Dauer eines Jahres unmittelbar vor der Erteilung der Ausbildererlaubnis Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachenvermerke, für die die Ausbildererlaubnis erteilt wird, erbracht haben und\n3.einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Ausbilderlehrgang für die Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich abgeschlossen haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fertigkeiten in entsprechenden Prüfungen beurteilt wurden.\nDie Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Nummer 2 zulassen.\n(2) Die Ausbildererlaubnis wird in den Fluglotsenlizenzschein eingetragen und für die Sektoren und Arbeitsplätze erteilt, für die die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegt.\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Nachweis einer Qualifikation, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht, diese als Ausbildererlaubnis anerkennen. Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden.\n(4) Die Ausbildererlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fluglotse für die Ausbildertätigkeit persönlich ungeeignet ist.","FSPERSAV - Fluglotsen und deren Ausbilder - Ausbildung und Prüfungen zum Erwerb von Lizenzen - § 17 Erteilung der Ausbildererlaubnis\n\n(1) Die Aufsichtsbehörde erteilt die Ausbildererlaubnis an Inhaber einer Fluglotsenlizenz, die 1.seit mindestens zwei Jahren eine Fluglotsenlizenz nach § 15 innehaben,\n2.mindestens für die Dauer eines Jahres unmittelbar vor der Erteilung der Ausbildererlaubnis Flugverkehrskontrolldienste im Rahmen der Erlaubnisse, Befugnisse, Berechtigungen und Sprachenvermerke, für die die Ausbildererlaubnis erteilt wird, erbracht haben und\n3.einen von der Aufsichtsbehörde anerkannten Ausbilderlehrgang für die Ausbildung am Arbeitsplatz erfolgreich abgeschlossen haben, bei dem die erforderlichen Kenntnisse und pädagogischen Fertigkeiten in entsprechenden Prüfungen beurteilt wurden.\nDie Aufsichtsbehörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von Nummer 2 zulassen.\n(2) Die Ausbildererlaubnis wird in den Fluglotsenlizenzschein eingetragen und für die Sektoren und Arbeitsplätze erteilt, für die die Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegt.\n(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Nachweis einer Qualifikation, die den Voraussetzungen des Absatzes 1 entspricht, diese als Ausbildererlaubnis anerkennen. Die Anerkennung kann unter Auflagen erteilt werden.\n(4) Die Ausbildererlaubnis darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fluglotse für die Ausbildertätigkeit persönlich ungeeignet ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 16","Ausnahmeregelungen","16",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 15","Erteilung der Fluglotsenlizenz","15",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 14","Prüfung zum Erwerb und Erteilung der Berechtigungen","14",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 18","Leistungsnachweise","18",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 19","Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen","19",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 20","Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen","20",[],false]