[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fspersav-18":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fspersav","Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-10-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffspersav\u002Fxml.zip",1229251,"§ 18","18","Leistungsnachweise","Leistungsnachweise, Prüfungsbestimmungen","(1) Das Erbringen von Leistungsnachweisen und die Bewertung der Leistungen sind in Anlage 9 geregelt.\n(2) Ein nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnachweis kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.\n(3) Auf Antrag ist dem Teilnehmer nach Abschluss eines schriftlichen Leistungsnachweises Einsicht in die von ihm gefertigte Leistung zu gewähren.\n(4) Schriftliche Leistungsnachweise sind fünf Jahre aufzubewahren.","FSPERSAV - Fluglotsen und deren Ausbilder - Leistungsnachweise, Prüfungsbestimmungen - § 18 Leistungsnachweise\n\n(1) Das Erbringen von Leistungsnachweisen und die Bewertung der Leistungen sind in Anlage 9 geregelt.\n(2) Ein nicht erfolgreich erbrachter Leistungsnachweis kann wiederholt werden. Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise eine zweite Wiederholung zulassen, wenn begründete Aussicht auf Erfolg besteht.\n(3) Auf Antrag ist dem Teilnehmer nach Abschluss eines schriftlichen Leistungsnachweises Einsicht in die von ihm gefertigte Leistung zu gewähren.\n(4) Schriftliche Leistungsnachweise sind fünf Jahre aufzubewahren.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 17","Erteilung der Ausbildererlaubnis","17",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 16","Ausnahmeregelungen","16",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 15","Erteilung der Fluglotsenlizenz","15",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 19","Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen","19",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 20","Bestehen von Teilprüfungen und Prüfungen","20",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 21","Wiederholung","21",[],false]