[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fspersav-28":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fspersav","Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-10-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffspersav\u002Fxml.zip",1229261,"§ 28","28","Gültigkeit, Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Ausbildererlaubnissen","Gültigkeit, Verlängerung, Überprüfung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung","(1) Eine Ausbildererlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt.\n(2) Die Gültigkeitsdauer einer Ausbildererlaubnis wird um drei Jahre verlängert, wenn die im betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.\n(3) Die Aufsichtsbehörde ordnet das Ruhen der Ausbildererlaubnis an, wenn der Fluglotse keine gültige Berechtigung mehr besitzt.\n(4) Eine Ausbildererlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Ausbilder fachlich, pädagogisch oder persönlich ungeeignet ist. Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer mangelnden Eignung nach Satz 1 rechtfertigen. Bis zur endgültigen Entscheidung über einen Widerruf ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Ausbildererlaubnis an.\n(5) Eine Ausbildererlaubnis kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erneuert werden, wenn die im betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.\n(6) Die Aufsichtsbehörde trägt die Gültigkeit, die Verlängerung, das Ruhen, den Widerruf und die Erneuerung von Ausbildererlaubnissen in den Fluglotsenlizenzschein ein.\n(7) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 3 oder den Widerruf nach Absatz 4 mit.","FSPERSAV - Fluglotsen und deren Ausbilder - Gültigkeit, Verlängerung, Überprüfung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung - § 28 Gültigkeit, Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Ausbildererlaubnissen\n\n(1) Eine Ausbildererlaubnis wird von der Aufsichtsbehörde für einen Zeitraum von drei Jahren erteilt.\n(2) Die Gültigkeitsdauer einer Ausbildererlaubnis wird um drei Jahre verlängert, wenn die im betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.\n(3) Die Aufsichtsbehörde ordnet das Ruhen der Ausbildererlaubnis an, wenn der Fluglotse keine gültige Berechtigung mehr besitzt.\n(4) Eine Ausbildererlaubnis ist zu widerrufen, wenn der Ausbilder fachlich, pädagogisch oder persönlich ungeeignet ist. Die Aufsichtsbehörde ist unverzüglich zu unterrichten, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer mangelnden Eignung nach Satz 1 rechtfertigen. Bis zur endgültigen Entscheidung über einen Widerruf ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Ausbildererlaubnis an.\n(5) Eine Ausbildererlaubnis kann von der Aufsichtsbehörde auf Antrag erneuert werden, wenn die im betrieblichen Kompetenzprogramm festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.\n(6) Die Aufsichtsbehörde trägt die Gültigkeit, die Verlängerung, das Ruhen, den Widerruf und die Erneuerung von Ausbildererlaubnissen in den Fluglotsenlizenzschein ein.\n(7) Die Aufsichtsbehörde teilt der Flugsicherungsorganisation das Ruhen nach Absatz 3 oder den Widerruf nach Absatz 4 mit.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 2","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 27","Überprüfung der Kompetenz, Ruhen und Widerruf von Fluglotsenlizenzen","27",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 26","Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen, Betriebliche Kompetenzprogramme","26",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 25","Gültigkeit, Verlängerung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Auszubildendenlizenzen","25",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 29","Zertifizierung von Ausbildungsanbietern","29",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 30","Ausbildungsvoraussetzungen","30",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 31","Medizinische Tauglichkeit","31",[],false]