[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fspersav-42":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fspersav","Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine Ausbildung ","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-10-10","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffspersav\u002Fxml.zip",1229275,"§ 42","42","Gültigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen","Gültigkeit, Verlängerung, Überprüfung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen","(1) Erlaubnisse für Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 gelten unbefristet, sofern sie nicht widerrufen werden.\n(2) Auf Antrag des Erlaubnisinhabers, der in der betrieblichen oder technischen Planung einschließlich deren Verwirklichung oder in der Überwachung und Steuerung der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 eingesetzt ist, ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Erlaubnis an.\n(3) Erlaubnisse sind zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb der Erlaubnis mindestens eine Berechtigung erwirbt oder wenn er durch Widerruf sämtliche Berechtigungen verloren hat oder wenn die Gültigkeit dieser Berechtigungen aus anderen Gründen seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.\n(4) Eine Erlaubnis, die ihre Gültigkeit durch Widerruf verloren hat, kann auf Antrag des Erlaubnisinhabers erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend sowie des § 31 vorliegen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach § 33 vorhanden sind.","FSPERSAV - Sonstiges Flugsicherungsbetriebspersonal, flugsicherungstechnisches Personal und dessen Ausbilder - Gültigkeit, Verlängerung, Überprüfung, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen und Berechtigungen - § 42 Gültigkeit, Ruhen, Widerruf und Erneuerung von Erlaubnissen\n\n(1) Erlaubnisse für Flugsicherungspersonal nach § 1 Nr. 2 und 3 gelten unbefristet, sofern sie nicht widerrufen werden.\n(2) Auf Antrag des Erlaubnisinhabers, der in der betrieblichen oder technischen Planung einschließlich deren Verwirklichung oder in der Überwachung und Steuerung der Flugsicherungsbetriebsdienste in den Verwendungsbereichen nach § 1 Nr. 2 oder der Inbetriebhaltung flugsicherungstechnischer Einrichtungen nach § 1 Nr. 3 eingesetzt ist, ordnet die Aufsichtsbehörde das Ruhen der Erlaubnis an.\n(3) Erlaubnisse sind zu widerrufen, wenn der Erlaubnisinhaber nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Erwerb der Erlaubnis mindestens eine Berechtigung erwirbt oder wenn er durch Widerruf sämtliche Berechtigungen verloren hat oder wenn die Gültigkeit dieser Berechtigungen aus anderen Gründen seit mehr als einem Jahr abgelaufen ist. Der Widerruf wird im Erlaubnisschein eingetragen.\n(4) Eine Erlaubnis, die ihre Gültigkeit durch Widerruf verloren hat, kann auf Antrag des Erlaubnisinhabers erneuert werden, wenn die Voraussetzungen des § 30 entsprechend sowie des § 31 vorliegen und sichergestellt ist, dass die erforderlichen Kenntnisse und grundlegenden Fertigkeiten nach § 33 vorhanden sind.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 41","Prüfungsausschüsse, Durchführung der Prüfungen","41",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 40","Erteilung der Ausbilderberechtigung","40",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 39","Ausnahmeregelungen","39",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 43","Gültigkeit, Verlängerung und Erneuerung von Berechtigungen","43",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 44","Überprüfung, Ruhen und Widerruf von Berechtigungen","44",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 45","Erlaubnis zum Betrieb von Ausbildungsstätten","45",[],false]