[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fstrg-16a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":69},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fstrg","Bundesfernstraßengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-08-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffstrg\u002Fxml.zip",6924711,"§ 16a","16a","Vorarbeiten",null,"(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.\n(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.\n(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde, der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder des Berechtigten die Entschädigung fest. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören.","FSTRG - § 16a Vorarbeiten\n\n(1) Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte haben zur Vorbereitung der Planung und der Baudurchführung notwendige Kampfmittelräumungen, archäologische Untersuchungen und Bergungen sowie Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen und sonstigen Vorarbeiten durch die Straßenbaubehörde oder die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten oder von den zuständigen Behörden Beauftragte zu dulden. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung des Wohnungsinhabers betreten werden. Satz 2 gilt nicht für Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräume während der jeweiligen Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeiten.\n(2) Die Absicht, solche Arbeiten auszuführen, ist dem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens zwei Wochen vorher unmittelbar oder durch ortsübliche Bekanntmachung in den Gemeinden, in deren Bereich die Vorarbeiten durchzuführen sind, bekannt zu geben.\n(3) Entstehen durch eine Maßnahme nach Absatz 1 einem Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten unmittelbare Vermögensnachteile, so hat der Träger der Straßenbaulast eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Kommt eine Einigung über die Geldentschädigung nicht zustande, so setzt die nach Landesrecht zuständige Behörde auf Antrag der Straßenbaubehörde, der Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes oder des Berechtigten die Entschädigung fest. 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Vor dem Erlass einer Duldungsverfügung gemäß § 16a FStrG bedarf es grundsätzlich einer Anhörung des Adressaten.\n2. § 16a FStrG betrifft vorbereitende Maßnahmen geringer Eingriffsintensität. Auf seiner Grundlage kann ein Grundstückseigentümer - bei summarischer Prüfung im Eilverfahren - nicht zur dauerhaften Duldung betonierter Bohrpfähle in seinem Grundstück verpflichtet werden.","2017-08-17","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE201700773.zip",{"title":61,"ecli":17,"leitsatz":17,"date":62,"source_url":63,"source_type":53},"BVerwG, Beschl. v. 02.10.2014 – 9 VR 3\u002F14","2014-10-02","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-JURE140017172.zip",{"title":65,"ecli":17,"leitsatz":66,"date":67,"source_url":68,"source_type":53},"BVerwG, Beschl. v. 01.03.2012 – 9 VR 7\u002F11","1. Beabsichtigt der Vorhabenträger bei einem gesetzlich sofort vollziehbaren fernstraßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss nach dem Bauablaufplan während eines längeren Zeitraums (hier: rund 17 Monate seit Beschlussdatum) keine baulichen Vollzugsmaßnahmen, sondern lediglich die Umsetzung punktueller naturschutzfachlicher Vorabmaßnahmen, besteht kein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung des Beschlusses in seinem vollen Umfang. In einem solchen Fall liegt es nahe, die sofortige Vollziehung bereits seitens der Planfeststellungsbehörde von Amts wegen gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auf diese Vorabmaßnahmen zu beschränken und sie im Übrigen auszusetzen.\n2. Vorarbeiten i.S.v. § 16a Abs. 1 FStrG wie Erkundungsbohrungen, Grundwasserbeprobungen und Vermessungen mit der insoweit bestehenden gesetzlichen Duldungspflicht sind zu unterscheiden von den eigentlichen Bauarbeiten, die der Ausführung des Vorhabens dienen. Letztere haben ihre Rechtsgrundlage in dem Planfeststellungsbeschluss und erfolgen in dessen Vollziehung.\n3. Von § 16a Abs. 1 FStrG erfasst sind seit der Neufassung durch das Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (InfrPBG) vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2833) auch Vorarbeiten, die nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses durchgeführt werden sollen.","2012-03-01","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018510.zip",false]