[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fstrg-23":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":54},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fstrg","Bundesfernstraßengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-08-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffstrg\u002Fxml.zip",6924730,"§ 23","23","Ordnungswidrigkeiten",null,"(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,\n2.nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,\n3.entgegen § 8 Abs. 2aa)Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder\nb)auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,\n4.entgegen § 8a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,\n5.entgegen § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2a Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,\n6.einer nach § 8a Abs. 6 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,\n7.entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder bauliche Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt,\n8.Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 errichtet oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 an Brücken über Bundesfernstraßen anbringt,\n9.vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 von den Verboten des § 9 Abs. 1, 4 und 6 zugelassen wurde,\n10.entgegen § 9a Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach Absatz 3 Veränderungen vornimmt,\n11.entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht erhält oder nicht ordnungsgemäß unterhält,\n12.entgegen § 11 Abs. 1 die Anlage vorübergehender Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,\n13.entgegen § 16a Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet.\n(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Fernstraßen-Bundesamt für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 auf oder an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht.","FSTRG - § 23 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 8 Abs. 1 eine Bundesfernstraße über den Gemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt,\n2.nach § 8 Abs. 2 erteilten vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt,\n3.entgegen § 8 Abs. 2aa)Anlagen nicht vorschriftsmäßig errichtet oder unterhält oder\nb)auf vollziehbares Verlangen der zuständigen Behörde Anlagen auf seine Kosten nicht ändert,\n4.entgegen § 8a Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Zufahrten oder Zugänge ohne Erlaubnis anlegt oder ändert,\n5.entgegen § 8a Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2a Zufahrten oder Zugänge nicht vorschriftsmäßig unterhält,\n6.einer nach § 8a Abs. 6 ergangenen vollziehbaren Anordnung nicht nachkommt,\n7.entgegen § 9 Abs. 1 oder 4 Hochbauten oder bauliche Anlagen errichtet oder Aufschüttungen oder Abgrabungen größeren Umfangs vornimmt,\n8.Anlagen der Außenwerbung entgegen § 9 Abs. 6 Satz 1 in Verbindung mit den Absätzen 1 und 2 errichtet oder entgegen § 9 Abs. 6 Satz 2 an Brücken über Bundesfernstraßen anbringt,\n9.vollziehbaren Auflagen nicht nachkommt, unter denen eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 von den Verboten des § 9 Abs. 1, 4 und 6 zugelassen wurde,\n10.entgegen § 9a Abs. 1 Satz 1 auf der vom Plan betroffenen Fläche oder in dem Planungsgebiet nach Absatz 3 Veränderungen vornimmt,\n11.entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 Schutzwaldungen nicht erhält oder nicht ordnungsgemäß unterhält,\n12.entgegen § 11 Abs. 1 die Anlage vorübergehender Einrichtungen nicht duldet oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Einrichtungen, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, anlegt oder entgegen § 11 Abs. 2 Satz 2 ihre Beseitigung nicht duldet,\n13.entgegen § 16a Abs. 1 Satz 1 notwendige Vorarbeiten oder die vorübergehende Anbringung von Markierungszeichen nicht duldet.\n(2) Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 bis 6 und 11 bis 13 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 7 bis 10 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.\n(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Fernstraßen-Bundesamt für Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 auf oder an Bundesfernstraßen, soweit dem Bund die Verwaltung einer Bundesfernstraße zusteht.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 22","Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung","22",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 21","Verwaltung der Bundesstraßen in den Ortsdurchfahrten","21",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 20","Straßenaufsicht","20",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 23a","Gebühren, Verordnungsermächtigung","23a",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 24","Übergangs- und Schlussbestimmungen","24",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"Anlage 1","(zu § 17e Absatz 1)","anlage-1",[48],{"title":49,"ecli":17,"leitsatz":50,"date":51,"source_url":52,"source_type":53},"BVerwG, Urt. v. 29.02.2012 – 9 C 8\u002F11","Das Anbauverbot für Anlagen der Außenwerbung \"längs der Bundesfernstraßen\" (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 9 Abs. 6 Satz 1 FStrG) erfasst auch Standorte gegenüber von Autobahnabfahrten.","2012-02-29","http:\u002F\u002Fwww.rechtsprechung-im-internet.de\u002Fjportal\u002Fdocs\u002Fbsjrs\u002Fjb-WBRE410018618.zip","rechtsprechung",false]