[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fstrg-7a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fstrg","Bundesfernstraßengesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1953-08-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffstrg\u002Fxml.zip",6924693,"§ 7a","7a","Vergütung von Mehrkosten",null,"Wenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.","FSTRG - § 7a Vergütung von Mehrkosten\n\nWenn eine Bundesfernstraße wegen der Art des Gebrauchs durch einen anderen aufwändiger hergestellt oder ausgebaut werden muss, als es dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis entspricht, hat der andere dem Träger der Straßenbaulast die Mehrkosten für den Bau und die Unterhaltung zu vergüten. Das gilt nicht für Haltestellenbuchten für den Linienverkehr. Der Träger der Straßenbaulast kann angemessene Vorschüsse oder Sicherheiten verlangen.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Gemeingebrauch","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Eigentum und andere Rechte","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5b","Finanzhilfen für Radschnellwege in Straßenbaulast der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände","5b",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Sondernutzungen; Verordnungsermächtigung","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8a","Straßenanlieger","8a",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen","9",[],false]