[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fuag-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":27,"citing_decisions":40,"is_thin":41},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fuag","Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffuag\u002Fxml.zip",1229449,"§ 2","2","Einschränkungen des Anwendungsbereichs","Allgemeine Vorschriften","(1) Dieses Gesetz gilt nicht für 1.Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne von § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23.\nJuni 1997 (BGBl.\nI S. 1494), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4.\nNovember 2016 (BGBl.\nI S. 2473) geändert worden ist, verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt; als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten a)Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden,\nb)Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden, sowie\nc)Funkanlagen, die von Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden,\n2.Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2014\u002F90\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.\nJuli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96\u002F98\u002FEG des Rates (ABl.\nL 257 vom 28.8.2014, S. 146), in ihrer jeweiligen Fassung sowie Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009\u002F45\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.\nMai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl.\nL 163 vom 25.6.2009, S. 1),\n3.die folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018\u002F1139 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist: a)Luftfahrzeuge, die keine unbemannten Luftfahrzeuge sind, und die dazugehörigen Motoren, Propeller und Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung,\nb)unbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1 der genannten Verordnung zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind,\n4.kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden,\n5.Funkanlagen, die ausschließlich benutzt werden für a)Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder\nb)Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.\nDie §§ 32 und 37 Absatz 1 Nummer 14 sind auch auf Funkanlagen und Geräte im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 3 anzuwenden sowie auf Funkanlagen im Sinne der Nummer 5, soweit diese nicht Zwecken der Verteidigung dienen.\n(2) Unberührt durch dieses Gesetz bleiben 1.Vorschriften über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkanlagen sowie über die Anforderungen an diese Funkanlagen hinsichtlich ihrer Eignung für den Schiffsbetrieb und ihrer sicheren Funktion an Bord im Sinne des § 1 Nummer 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.\nJuni 2016 (BGBl.\nI S. 1489), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13.\nOktober 2016 (BGBl.\nI S. 2258) geändert worden ist,\n2.Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung dieser Funkanlagen im Hinblick auf ihre Eignung für den Betrieb und ihre sichere Funktion an Bord, die auf § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.\nJuli 2001 (BGBl.\nI S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.\nApril 2017 (BGBl.\nI S. 962) geändert worden ist, beruhen,\n3.eisenbahnrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkanlagen zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs,\n4.luftverkehrsrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkgeräten zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs,\n5.immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Funkanlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und nach aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.\nVerordnung (EU) 2018\u002F1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.\nJuli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111\u002F2005, (EG) Nr. 1008\u002F2008, (EU) Nr. 996\u002F2010, (EU) Nr. 376\u002F2014 und Richtlinien 2014\u002F30\u002FEU und 2014\u002F53\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552\u002F2004 und (EG) Nr. 216\u002F2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922\u002F91 des Rates (ABl.\nL 212 vom 22.8.2018, S. 1).","FUAG - Allgemeine Vorschriften - § 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs [1\u002F2]\n\n(1) Dieses Gesetz gilt nicht für 1.Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne von § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23.\nJuni 1997 (BGBl.\nI S. 1494), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4.\nNovember 2016 (BGBl.\nI S. 2473) geändert worden ist, verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt; als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten a)Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden,\nb)Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden, sowie\nc)Funkanlagen, die von Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden,\n2.Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2014\u002F90\u002FEU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.\nJuli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96\u002F98\u002FEG des Rates (ABl.\nL 257 vom 28.8.2014, S. 146), in ihrer jeweiligen Fassung sowie Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009\u002F45\u002FEG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.\nMai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl.\nL 163 vom 25.6.2009, S. 1),\n3.die folgende Luftfahrtausrüstung, wenn diese Ausrüstung in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2018\u002F1139 des Europäischen Parlaments und des Rates fällt und ausschließlich für die Nutzung in der Luft bestimmt ist: a)Luftfahrzeuge, die keine unbemannten Luftfahrzeuge sind, und die dazugehörigen Motoren, Propeller und Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung,\nb)unbemannte Luftfahrzeuge sowie die dazugehörigen Motoren, Propeller, Teile und die dazugehörige nicht eingebaute Ausrüstung, deren Konstruktion gemäß Artikel 56 Absatz 1 der genannten Verordnung zertifiziert ist und die zum Betrieb ausschließlich auf den durch die Vollzugsordnung für den Funkdienst der Internationalen Fernmeldeunion zugeteilten Frequenzen für den geschützten Flugbetrieb bestimmt sind,\n4.kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden,\n5.Funkanlagen, die ausschließlich benutzt werden für a)Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder\nb)Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich.\nDie §§ 32 und 37 Absatz 1 Nummer 14 sind auch auf Funkanlagen und Geräte im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 3 anzuwenden sowie auf Funkanlagen im Sinne der Nummer 5, soweit diese nicht Zwecken der Verteidigung dienen.\n(2) Unberührt durch dieses Gesetz bleiben 1.Vorschriften über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkanlagen sowie über die Anforderungen an diese Funkanlagen hinsichtlich ihrer Eignung für den Schiffsbetrieb und ihrer sicheren Funktion an Bord im Sinne des § 1 Nummer 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.\nJuni 2016 (BGBl.\nI S. 1489), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13.\nOktober 2016 (BGBl.\nI S. 2258) geändert worden ist,\n2.Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung dieser Funkanlagen im Hinblick auf ihre Eignung für den Betrieb und ihre sichere Funktion an Bord, die auf § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.\nJuli 2001 (BGBl.\nI S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.\nApril 2017 (BGBl.\nI S. 962) geändert worden ist, beruhen,\n3.eisenbahnrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkanlagen zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs,\n4.luftverkehrsrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkgeräten zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs,\n5.immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Funkanlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und nach aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.\nVerordnung (EU) 2018\u002F1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[28,32,36],{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 3","Begriffsbestimmungen","3",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 4a","Erwerb von Funkanlagen ohne Ladenetzteil","4a",[],false]