[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fuag-21":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fuag","Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffuag\u002Fxml.zip",1229471,"§ 21","21","Technische Unterlagen","Konformität von Funkanlagen","(1) Die technischen Unterlagen enthalten alle einschlägigen Daten und Angaben darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage den grundlegenden Anforderungen des § 4 genügt. Sie enthalten zumindest die in Anhang V der Richtlinie 2014\u002F53\u002FEU aufgeführten Elemente.\n(2) Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.\n(3) Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der jeweiligen notifizierten Stelle zugelassen ist, abgefasst sein.","FUAG - Konformität von Funkanlagen - § 21 Technische Unterlagen\n\n(1) Die technischen Unterlagen enthalten alle einschlägigen Daten und Angaben darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage den grundlegenden Anforderungen des § 4 genügt. Sie enthalten zumindest die in Anhang V der Richtlinie 2014\u002F53\u002FEU aufgeführten Elemente.\n(2) Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten.\n(3) Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der jeweiligen notifizierten Stelle zugelassen ist, abgefasst sein.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 20","Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen","20",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 19","CE-Kennzeichnung von Funkanlagen","19",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 18","Konformitätsbewertungsverfahren","18",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 22","Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung","22",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 23","Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur","23",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 24","Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht oder die grundlegende Anforderungen nicht erfüllen","24",[],false]