[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fuag-26":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fuag","Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffuag\u002Fxml.zip",1229476,"§ 26","26","Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen","Marktüberwachung, Schutz von Personen","(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine Funkanlage, die auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt ist oder vorgeführt wird, den Anforderungen des § 8 Absatz 2 nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt.\n(2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so untersagt die Bundesnetzagentur die Vorführung oder Ausstellung der Funkanlage.","FUAG - Bundesnetzagentur - Marktüberwachung, Schutz von Personen - § 26 Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen\n\n(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine Funkanlage, die auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt ist oder vorgeführt wird, den Anforderungen des § 8 Absatz 2 nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt.\n(2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so untersagt die Bundesnetzagentur die Vorführung oder Ausstellung der Funkanlage.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 25","Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen","25",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 24","Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht oder die grundlegende Anforderungen nicht erfüllen","24",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 23","Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur","23",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 27","Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen","27",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 28","Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität","28",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 29","Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht","29",[],false]