[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fuag-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fuag","Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2017-06-27","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffuag\u002Fxml.zip",1229477,"§ 27","27","Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen","Marktüberwachung, Schutz von Personen","(1) Genügen die technischen Unterlagen nicht den Anforderungen des § 21 und ergibt sich daraus, dass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel, die zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 eingesetzt werden, nicht ausreichend sind, so kann die Bundesnetzagentur den Hersteller oder den Einführer auffordern, die Konformität auf eigene Kosten prüfen zu lassen.\n(2) Die Prüfung muss von einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden, die von der Bundesnetzagentur anerkannt ist. Die Bundesnetzagentur bestimmt die Frist, innerhalb derer die Prüfung durchzuführen ist.","FUAG - Bundesnetzagentur - Marktüberwachung, Schutz von Personen - § 27 Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen\n\n(1) Genügen die technischen Unterlagen nicht den Anforderungen des § 21 und ergibt sich daraus, dass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel, die zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 eingesetzt werden, nicht ausreichend sind, so kann die Bundesnetzagentur den Hersteller oder den Einführer auffordern, die Konformität auf eigene Kosten prüfen zu lassen.\n(2) Die Prüfung muss von einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden, die von der Bundesnetzagentur anerkannt ist. Die Bundesnetzagentur bestimmt die Frist, innerhalb derer die Prüfung durchzuführen ist.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 26","Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen","26",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 25","Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen","25",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 24","Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht oder die grundlegende Anforderungen nicht erfüllen","24",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 28","Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität","28",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 29","Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht","29",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 30","Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten","30",[],false]