[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-futtmv_1981-40":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"futtmv_1981","Futtermittelverordnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1981-04-08","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffuttmv_1981\u002Fxml.zip",9836874,"§ 40","40","Ordnungswidrigkeiten","Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung","(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,\n2.entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,\n3.entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,\n4.entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,\n5.entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,\n6.entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,\n7.entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,\n8.entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,\n9.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\n10.entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,\n11.ohne Zulassung nach a)§ 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,\nb)§ 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,\n12.einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,\n13.entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n14.entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung oder ein Mischfuttermittel einführt.","FUTTMV_1981 - Straftaten und Ordnungswidrigkeiten - Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Futtermittelverordnung - § 40 Ordnungswidrigkeiten\n\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 4 oder § 7 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt, das nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,\n2.entgegen § 5 ein Futtermittel zum Verkauf anbietet,\n3.entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,\n4.entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Futtermittel verfüttert,\n5.entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Futtermittel mischt,\n6.entgegen § 11 ein Futtermittel in den Verkehr bringt oder verfüttert,\n7.entgegen § 12 Nummer 1 ein Futtermittel in den Verkehr bringt,\n8.entgegen § 12 Nummer 2 ein dort genanntes Futtermittel in den Verkehr bringt,\n9.entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,\n10.entgegen § 14 Futtermittel verfüttert,\n11.ohne Zulassung nach a)§ 17 Absatz 2 Grünfutter, Lebensmittel oder Lebensmittelreste zum Zwecke der Herstellung eines Einzelfuttermittels oder Mischfuttermittels trocknet,\nb)§ 17 Absatz 3 Fette, Öle, Fettsäuren, mit Glycerin veresterte Fettsäuren, Mono- und Diglyceride von Fettsäuren oder Salze von Fettsäuren lose in den Verkehr bringt,\n12.einer vollziehbaren Anordnung nach § 18 Absatz 8 Satz 1 oder § 21 Absatz 6 Satz 1 oder einer vollziehbaren Auflage nach § 18 Absatz 7 oder 8 Satz 2 oder § 21 Absatz 5 oder 6 Satz 2 zuwiderhandelt,\n13.entgegen § 22 Absatz 1 oder 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder\n14.entgegen § 30 Absatz 1 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 Bücher, Buchführungsunterlagen, Dokumentationen oder Dateien nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Absatz 2 Nummer 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 17 Absatz 4 Satz 1 oder § 20 Satz 1 einen Futtermittelzusatzstoff, eine Vormischung oder ein Mischfuttermittel einführt.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 5","Unterabschnitt 3",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 39","Straftaten","39",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 30","Aufbewahrung von Buchführungsunterlagen","30",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 29","Untersuchung von Futtermitteln auf Pestizidrückstände","29",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 40a","Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 999\u002F2001","40a",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 41","Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 1831\u002F2003","41",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 42","Ordnungswidrigkeiten bei bestimmten Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung (EG) Nr. 183\u002F2005","42",[],false]