[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fvg_1971-25":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fvg_1971","Gesetz über die Finanzverwaltung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-08-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffvg_1971\u002Fxml.zip",4142420,"§ 25","25","Übergangsregelung Personalvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung","Überleitungs- und Übergangsregelungen aus Anlass des Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178)","(1) Die erstmaligen Wahlen zu den Personalvertretungen finden bei der Generalzolldirektion spätestens bis zum 31. Mai 2016 statt. Bis zu diesen Wahlen werden die Personalratsaufgaben des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats übergangsweise vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Finanzen wahrgenommen.\n(2) Die am 31. Dezember 2015 bestehenden Dienstvereinbarungen zwischen den aufgelösten Dienststellen und den dort gebildeten Personalvertretungen gelten bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten.\n(3) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen bei der Generalzolldirektion gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bis zu den erstmaligen Wahlen werden die Aufgaben der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung übergangsweise von der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesministerium der Finanzen wahrgenommen.","FVG_1971 - Überleitungs- und Übergangsregelungen aus Anlass des Gesetzes zur Neuorganisation der Zollverwaltung vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) - § 25 Übergangsregelung Personalvertretung, Jugend- und Auszubildendenvertretung\n\n(1) Die erstmaligen Wahlen zu den Personalvertretungen finden bei der Generalzolldirektion spätestens bis zum 31. Mai 2016 statt. Bis zu diesen Wahlen werden die Personalratsaufgaben des örtlichen Personalrats und des Bezirkspersonalrats übergangsweise vom Hauptpersonalrat beim Bundesministerium der Finanzen wahrgenommen.\n(2) Die am 31. Dezember 2015 bestehenden Dienstvereinbarungen zwischen den aufgelösten Dienststellen und den dort gebildeten Personalvertretungen gelten bis zum Abschluss neuer Dienstvereinbarungen fort, längstens aber für die Dauer von 18 Monaten.\n(3) Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen bei der Generalzolldirektion gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Bis zu den erstmaligen Wahlen werden die Aufgaben der örtlichen Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Bezirksjugend- und Auszubildendenvertretung übergangsweise von der Hauptjugend- und Auszubildendenvertretung beim Bundesministerium der Finanzen wahrgenommen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt VII",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 24","Überleitung der Beschäftigten der Bundesfinanzdirektionen, des Zollkriminalamtes und des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung","24",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 23","Übergangsregelung","23",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 22","Dienstrechtliche Folgen und Regelung der Versorgungslasten","22",[36,40],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 26","Übergangsregelung Schwerbehindertenvertretung","26",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 27","Übergangsregelung Gleichstellungsbeauftragte","27",[],false]