[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fvg_1971-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fvg_1971","Gesetz über die Finanzverwaltung","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1971-08-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffvg_1971\u002Fxml.zip",4142391,"§ 3","3","Leitung der Finanzverwaltung","Allgemeine Vorschriften","(1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.\n(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung. Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde.","FVG_1971 - Allgemeine Vorschriften - § 3 Leitung der Finanzverwaltung\n\n(1) Das Bundesministerium der Finanzen leitet die Bundesfinanzverwaltung. Soweit die Bundesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums zu erledigen haben, erteilt dieses die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.\n(2) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde leitet die Landesfinanzverwaltung. Soweit Landesfinanzbehörden Aufgaben aus dem Geschäftsbereich einer anderen obersten Landesbehörde zu erledigen haben, erteilt diese die fachlichen Weisungen. Fachliche Weisungen, die wesentliche organisatorische Auswirkungen haben, ergehen im Benehmen mit der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde.",{"abschnitt":21},"Abschnitt I",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2a","Verzicht auf Mittelbehörden, Aufgabenwahrnehmung durch andere Finanzbehörden","2a",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 2","Landesfinanzbehörden","2",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 1","Bundesfinanzbehörden","1",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 4","Sitz und Aufgaben der Bundesoberbehörden","4",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 5","Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern","5",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 5a","Aufgaben und Gliederung der Generalzolldirektion","5a",[],false]