[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fztv-14":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fztv","Verordnung über die Prüfung und Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen sowie deren Kennzeichnung","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-08-12","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffztv\u002Fxml.zip",1229667,"§ 14","14","Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Einzelgenehmigung","Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung","(1) Die Einzelgenehmigung erlischt bei Rückgabe, nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Rücknahme oder Widerruf durch die nach § 68 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständige Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde), ferner dann, wenn sie den jeweils geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht und dies durch die zuständige Stelle festgestellt worden ist.\n(2) Die Einzelgenehmigung kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, daß das Fahrzeugteil den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht.\n(3) Nach dem Erlöschen der Einzelgenehmigung ist der Genehmigungsvermerk (§ 13) der Zulassungsbehörde zur Löschung unaufgefordert vorzulegen, nötigenfalls von dieser einzuziehen.","FZTV - Bauartgenehmigung im Einzelfall - Einzelgenehmigung - § 14 Widerruf, Rücknahme und Erlöschen der Einzelgenehmigung\n\n(1) Die Einzelgenehmigung erlischt bei Rückgabe, nach Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Rücknahme oder Widerruf durch die nach § 68 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zuständige Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde), ferner dann, wenn sie den jeweils geltenden Rechtsvorschriften nicht mehr entspricht und dies durch die zuständige Stelle festgestellt worden ist.\n(2) Die Einzelgenehmigung kann widerrufen werden, wenn sich herausstellt, daß das Fahrzeugteil den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht.\n(3) Nach dem Erlöschen der Einzelgenehmigung ist der Genehmigungsvermerk (§ 13) der Zulassungsbehörde zur Löschung unaufgefordert vorzulegen, nötigenfalls von dieser einzuziehen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 13","Erteilung der Einzelgenehmigung","13",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 12","Prüfung durch die Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde)","12",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 11","Antrag auf Einzelgenehmigung","11",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 15","Bisherige Genehmigungen","15",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 16","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","16",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"Anlage 1","(zu § 3 Abs. 2)","anlage-1",[],false]