[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fzv_2023-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fzv_2023","Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffzv_2023\u002Fxml.zip",9758356,"§ 24","24","Antrag auf Außerbetriebsetzung","Internetbasierte Außerbetriebsetzung","(1) Die Außerbetriebsetzung eines zugelassenen Fahrzeuges oder eines zulassungsfreien Fahrzeuges, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, kann einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 bis 5, internetbasiert beantragt werden (internetbasierte Außerbetriebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 13 Absatz 1 erfüllen.\n(2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 16 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die Erfassung und Verifizierung 1.des Kennzeichens,\n2.der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und\n3.des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2.\nBei Wechselkennzeichen nach § 9 Absatz 2 gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich der Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils erfasst werden muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt.\n(3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach § 17 Absatz 1 oder 2 wird, wenn ein solcher ausgestellt wurde, ersetzt durch die Erfassung 1.des Datums der Ausstellung des Verwertungsnachweises und\n2.der Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder im Fall des § 17 Absatz 2 des Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat.\nDie Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zwecks Einziehung nach § 17 Absatz 1 Satz 4 wird ersetzt durch 1.die Erfassung und Verifizierung des Sicherheitscodes a)der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und\nb)der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 sowie\n2.die anschließende unverzügliche Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II an die Zulassungsbehörde.\n(4) Für die Beantragung der Außerbetriebsetzung ist auf die Identifizierung des Antragstellers zu verzichten, sofern die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfasst werden. Die Halterdaten sind vom Portal aus dem Zentralen Fahrzeugregister zu erheben, zu speichern und für die Antragsprüfung zu verwenden.","FZV_2023 - Internetbasierte Zulassung - Internetbasierte Außerbetriebsetzung - § 24 Antrag auf Außerbetriebsetzung\n\n(1) Die Außerbetriebsetzung eines zugelassenen Fahrzeuges oder eines zulassungsfreien Fahrzeuges, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, kann einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 16 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 1 bis 5, internetbasiert beantragt werden (internetbasierte Außerbetriebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 13 Absatz 1 erfüllen.\n(2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 16 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die Erfassung und Verifizierung 1.des Kennzeichens,\n2.der Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und\n3.des Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2.\nBei Wechselkennzeichen nach § 9 Absatz 2 gilt Satz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass zusätzlich der Sicherheitscode der Stempelplakette des gemeinsamen Kennzeichenteils erfasst werden muss, wenn kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt.\n(3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach § 17 Absatz 1 oder 2 wird, wenn ein solcher ausgestellt wurde, ersetzt durch die Erfassung 1.des Datums der Ausstellung des Verwertungsnachweises und\n2.der Betriebsnummer des inländischen Demontagebetriebes oder im Fall des § 17 Absatz 2 des Staates, in dem die Verwertungsanlage ihren Sitz hat.\nDie Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zwecks Einziehung nach § 17 Absatz 1 Satz 4 wird ersetzt durch 1.die Erfassung und Verifizierung des Sicherheitscodes a)der Zulassungsbescheinigung Teil I nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 und\nb)der Zulassungsbescheinigung Teil II nach § 21 Absatz 1 Nummer 3 sowie\n2.die anschließende unverzügliche Übersendung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II an die Zulassungsbehörde.\n(4) Für die Beantragung der Außerbetriebsetzung ist auf die Identifizierung des Antragstellers zu verzichten, sofern die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfasst werden. 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