[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fzv_2023-31":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fzv_2023","Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffzv_2023\u002Fxml.zip",9758364,"§ 31","31","Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung","Sofortige Inbetriebsetzung bei internetbasierten Zulassungsvorgängen","Ein Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für vierzehn Tage, in Betrieb gesetzt werden. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung 1.über die internetbasierte Erstzulassung,\n2.über die die internetbasierte Wiederzulassung oder\n3.bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4.\nEin gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.","FZV_2023 - Internetbasierte Zulassung - Sofortige Inbetriebsetzung bei internetbasierten Zulassungsvorgängen - § 31 Zulässigkeit der sofortigen Inbetriebsetzung\n\nEin Fahrzeug darf abweichend von § 12 Absatz 13 Satz 1 Nummer 2 ohne Stempelplaketten oder Plakettenträger bis zum Empfang der nach § 26 Absatz 4 Nummer 4 zu übersendenden Stempelplaketten und Plakettenträger, längstens jedoch für vierzehn Tage, in Betrieb gesetzt werden. Die Frist des Satzes 1 beginnt mit Abruf der automatisierten Entscheidung 1.über die internetbasierte Erstzulassung,\n2.über die die internetbasierte Wiederzulassung oder\n3.bei einem Halterwechsel nach § 30 Absatz 4.\nEin gut lesbarer Ausdruck der abgerufenen automatisierten Entscheidung ist von der das Fahrzeug führenden Person mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.",{"abschnitt":21,"unterabschnitt":22},"Abschnitt 3","Unterabschnitt 4",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 30","Internetbasierte Änderung bei Halter- oder Wohnsitzwechsel, sofortige Inbetriebsetzung","30",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 29","Internetbasierte Wiederzulassung","29",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 28","Internetbasierte Tageszulassung","28",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 32","Vorläufiger Zulassungsnachweis","32",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 33","Großkundenschnittstelle","33",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 34","Registrierung als Großkunde","34",[],false]