[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fzv_2023-48":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fzv_2023","Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffzv_2023\u002Fxml.zip",9758385,"§ 48","48","Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge","Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr","(1) Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden.\n(2) Sofern der Betrieb des Fahrzeuges untersagt ist, ist die im Ausland ausgestellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückzusenden. Hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges keinen Wohn- oder Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland, ist für Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 75 Absatz 1 zuständig.","FZV_2023 - Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr - § 48 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge\n\n(1) Erweist sich ein ausländisches Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig, ist § 5 anzuwenden.\n(2) Sofern der Betrieb des Fahrzeuges untersagt ist, ist die im Ausland ausgestellte Zulassungsbescheinigung oder der Internationale Zulassungsschein an die ausstellende Stelle zurückzusenden. Hat der Halter oder Eigentümer des Fahrzeuges keinen Wohn- oder Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland, ist für Maßnahmen nach Satz 1 jede Verwaltungsbehörde nach § 75 Absatz 1 zuständig.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 5",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 47","Kennzeichen und Unterscheidungszeichen","47",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 46","Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland","46",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 45","Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeuges in das Ausland","45",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 49","Versicherungsnachweis","49",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 50","Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde","50",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 51","Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz","51",[],false]