[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-fzv_2023-55":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"fzv_2023","Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-07-20","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Ffzv_2023\u002Fxml.zip",9758393,"§ 55","55","Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses","Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge","Endet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahres, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern und spätestens zeitgleich mit der Aufforderung der Zulassungsbehörde die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 75 zuständige Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen. Die Zulassungsbehörde hat das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung einzuziehen.","FZV_2023 - Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge - § 55 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses\n\nEndet das Versicherungsverhältnis vor dem Ablauf des Verkehrsjahres, das auf dem Versicherungskennzeichen angegeben ist, hat der Versicherer den Halter zur unverzüglichen Rückgabe des Versicherungskennzeichens und der darüber ausgehändigten Bescheinigung aufzufordern und spätestens zeitgleich mit der Aufforderung der Zulassungsbehörde die Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuzeigen. Kommt der Halter der Aufforderung nicht nach, hat der Versicherer hiervon die nach § 75 zuständige Zulassungsbehörde in Kenntnis zu setzen. Die Zulassungsbehörde hat das Versicherungskennzeichen und die Bescheinigung einzuziehen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 6",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 54","Rote Versicherungskennzeichen","54",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 53a","Kennzeichenfolie und Trägerplatte","53a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 53","Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens","53",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 56","Versicherungsplakette","56",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 57","Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister","57",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 58","Erhebung und Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister","58",[],false]