[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-g10_2001-5a":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"g10_2001","Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fg10_2001\u002Fxml.zip",6599526,"§ 5a","5a","Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung","Strategische Beschränkungen","Durch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen keine Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen diese nicht verwertet werden. Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. § 3a Absatz 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind sechs Monate nach der Mitteilung oder der Feststellung nach § 12 Absatz 2 zu löschen.","G10_2001 - Strategische Beschränkungen - § 5a Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung\n\nDurch Beschränkungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 dürfen keine Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst werden. Sind durch eine Beschränkung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 Kommunikationsinhalte aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung erfasst worden, dürfen diese nicht verwertet werden. Sie sind unverzüglich unter Aufsicht eines Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, zu löschen. § 3a Absatz 1 Satz 2 bis 7 und Absatz 2 gilt entsprechend. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung ist zu protokollieren. Die Protokolldaten dürfen ausschließlich zum Zwecke der Durchführung der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie sind sechs Monate nach der Mitteilung oder der Feststellung nach § 12 Absatz 2 zu löschen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 3",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 5","Voraussetzungen","5",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 4a","Weiterverarbeitung von Verkehrsdaten durch den Bundesnachrichtendienst","4a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten, Übermittlungen, Zweckbindung","4",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5b","Schutz zeugnisverweigerungsberechtigter Personen","5b",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Prüf-, Kennzeichnungs- und Löschungspflichten, Zweckbindung","6",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7","Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst","7",[],false]