[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-g10_2001-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"g10_2001","Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2001-06-26","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fg10_2001\u002Fxml.zip",6599533,"§ 9","9","Antrag","Verfahren","(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.\n(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs 1.das Bundesamt für Verfassungsschutz,\n2.die Verfassungsschutzbehörden der Länder,\n3.der Militärische Abschirmdienst und\n4.der Bundesnachrichtendienst\ndurch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.\n(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.","G10_2001 - Verfahren - § 9 Antrag\n\n(1) Beschränkungsmaßnahmen nach diesem Gesetz dürfen nur auf Antrag angeordnet werden.\n(2) Antragsberechtigt sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs 1.das Bundesamt für Verfassungsschutz,\n2.die Verfassungsschutzbehörden der Länder,\n3.der Militärische Abschirmdienst und\n4.der Bundesnachrichtendienst\ndurch den Behördenleiter oder seinen Stellvertreter.\n(3) Der Antrag ist schriftlich zu stellen und zu begründen. Er muss alle für die Anordnung erforderlichen Angaben enthalten; im Falle der Durchführung nach § 11 Absatz 1a auch eine möglichst genaue Bezeichnung des informationstechnischen Systems, in das zur Datenerhebung eingegriffen werden soll. In den Fällen der §§ 3 und 8 hat der Antragsteller darzulegen, dass die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 8","Gefahr für Leib oder Leben einer Person im Ausland","8",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 7a","Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst an ausländische öffentliche Stellen","7a",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 7","Übermittlungen durch den Bundesnachrichtendienst","7",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 10","Anordnung","10",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 11","Durchführung","11",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 12","Mitteilungen an Betroffene","12",[],false]