[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-g_g_2008-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":31,"citing_decisions":44,"is_thin":45},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"g_g_2008","Gesetz zur Überwachung des Verkehrs mit Grundstoffen, die für die unerlaubte Herstellung von Betäubungsmitteln missbraucht werden können","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2008-03-11","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fg_g_2008\u002Fxml.zip",1229880,"§ 3","3","Verbote","Allgemeine Vorschriften","Es ist verboten, einen Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu befördern, zu veräußern, abzugeben oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.","G_G_2008 - Allgemeine Vorschriften - § 3 Verbote\n\nEs ist verboten, einen Grundstoff, der zur unerlaubten Herstellung von Betäubungsmitteln verwendet werden soll, zu besitzen, herzustellen, mit ihm Handel zu treiben, ihn, ohne Handel zu treiben, einzuführen, auszuführen, durch den oder im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu befördern, zu veräußern, abzugeben oder in sonstiger Weise einem anderen die Möglichkeit zu eröffnen, die tatsächliche Verfügung über ihn zu erlangen, zu erwerben oder sich in sonstiger Weise zu verschaffen.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 1",[23,27],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 2","Anwendung der Verordnungen (EG) Nr. 111\u002F2005 und Nr. 1277\u002F2005","2",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 1","Begriffsbestimmungen","1",[32,36,40],{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 4","Allgemeine Vorkehrungen gegen Abzweigung","4",{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 5","Zuständige Behörden","5",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 6","Gemeinsame Grundstoffüberwachungsstelle des Zollkriminalamtes und des Bundeskriminalamtes beim Bundeskriminalamt","6",[],false]