[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-g_kg_1998-5":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"g_kg_1998","Güterkraftverkehrsgesetz","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1998-06-22","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fg_kg_1998\u002Fxml.zip",9817700,"§ 5","5","Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland","Gewerblicher Güterkraftverkehr","(1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung 1.einer Gemeinschaftslizenz,\n2.einer CEMT-Genehmigung,\n3.einer CEMT-Umzugsgenehmigung,\n4.einer Schweizerischen Lizenz oder\n5.einer Drittstaatengenehmigung.\n(2) Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden.\n(3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.","G_KG_1998 - Gewerblicher Güterkraftverkehr - § 5 Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer ohne Sitz im Inland\n\n(1) Wer als Unternehmer ohne Sitz im Inland grenzüberschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, bedarf für den inländischen Teil der Beförderung 1.einer Gemeinschaftslizenz,\n2.einer CEMT-Genehmigung,\n3.einer CEMT-Umzugsgenehmigung,\n4.einer Schweizerischen Lizenz oder\n5.einer Drittstaatengenehmigung.\n(2) Soweit sich aus Rechtsakten der Europäischen Union, internationalen Abkommen oder einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 3 nichts anderes ergibt, ist Unternehmern ohne Sitz im Inland die Beförderung von Gütern, deren Be- und Entladeort im Inland liegt (Kabotagebeförderung), nicht gestattet. Eine einzelne Kabotagebeförderung liegt vor, wenn Güter unabhängig von der Anzahl der Be- und Entladeorte im Inland auftragsgemäß für einen einzigen Absender an einen einzigen Empfänger befördert werden.\n(3) Absatz 1 Nummer 1 sowie Absatz 2 gelten auch für Beförderungen mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 2,5 Tonnen haben.",{"abschnitt":21},"2. Abschnitt",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 4","Unterrichtung der Berufsgenossenschaft","4",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Inland; Verordnungsermächtigung","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 2","Ausnahmen","2",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 6","Gewerblicher Güterkraftverkehr durch Unternehmer mit Sitz im Vereinigten Königreich","6",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 7","Mitführungs- und Aushändigungspflichten im gewerblichen Güterkraftverkehr","7",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 7a","Haftpflichtversicherung","7a",[],false]