[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-g_logfachwbaprofv-7":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"g_logfachwbaprofv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik oder Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik – Bachelor Professional in Transport Management and Logistics","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fg_logfachwbaprofv\u002Fxml.zip",1229995,"§ 7","7","Form und Ablauf der Prüfung",null,"(1) Die Prüfung gliedert sich in 1.eine schriftliche Prüfung nach § 8 und\n2.eine mündliche Prüfung nach § 9.\n(2) Die mündliche Prüfung kann erst abgelegt werden, nachdem die schriftliche Prüfung abgelegt worden ist. Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.\n(3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.","G_LOGFACHWBAPROFV - § 7 Form und Ablauf der Prüfung\n\n(1) Die Prüfung gliedert sich in 1.eine schriftliche Prüfung nach § 8 und\n2.eine mündliche Prüfung nach § 9.\n(2) Die mündliche Prüfung kann erst abgelegt werden, nachdem die schriftliche Prüfung abgelegt worden ist. Das Prüfungsverfahren ist innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Tag der ersten Prüfungsleistung, abzuschließen. Bei Überschreiten der Frist gelten die erbrachten Prüfungsleistungen als mit null Punkten bewertet.\n(3) Absatz 2 Satz 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Nichteinhaltung der Frist durch die nach dem Berufsbildungsgesetz zuständige Stelle zu vertreten ist.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 6","Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen“","6",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 5","Prüfungsbereich „Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“","5",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 4","Prüfungsbereich „Entwickeln und Vermarkten von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“","4",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 8","Schriftliche Prüfung","8",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 9","Mündliche Prüfung","9",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 10","Bewertung der Prüfungsleistungen","10",[],false]