[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-g_logfachwbaprofv-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"g_logfachwbaprofv","Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Fachwirt für Güterverkehr und Logistik oder Geprüfte Fachwirtin für Güterverkehr und Logistik – Bachelor Professional in Transport Management and Logistics","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2023-09-21","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fg_logfachwbaprofv\u002Fxml.zip",1229996,"§ 8","8","Schriftliche Prüfung",null,"(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen. Sie sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass jeder Prüfungsbereich nach § 3 thematisiert wird.\n(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.\n(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 300 Minuten.","G_LOGFACHWBAPROFV - § 8 Schriftliche Prüfung\n\n(1) Die schriftliche Prüfung wird auf der Grundlage der Beschreibung einer betrieblichen Situation, aus der die Aufgabenstellungen abzuleiten sind, durchgeführt. Die Aufgabenstellungen müssen der zu prüfenden Person eigenständig entwickelte Lösungen ermöglichen. Sie sind aufeinander abzustimmen und so zu gestalten, dass jeder Prüfungsbereich nach § 3 thematisiert wird.\n(2) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Prüfungsleistungen in Form von zwei schriftlich unter Aufsicht zu bearbeitenden Aufgabenstellungen.\n(3) Die Bearbeitungszeit beträgt für jede Aufgabenstellung 300 Minuten.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 7","Form und Ablauf der Prüfung","7",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 6","Prüfungsbereich „Kommunikation, Führung und Zusammenarbeit sicherstellen“","6",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 5","Prüfungsbereich „Erstellen von Güterverkehrs- und Logistikdienstleistungen“","5",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 9","Mündliche Prüfung","9",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 10","Bewertung der Prüfungsleistungen","10",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 11","Bestehen der Prüfung, Gesamtnote","11",[],false]