[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-g_rtnausbv-11":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"g_rtnausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner\u002Fzur Gärtnerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-03-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fg_rtnausbv\u002Fxml.zip",1230021,"§ 11","11","Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau",null,"(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau erstreckt sich auf die in der Anlage 3a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nSie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden ein landschaftsgärtnerisches Gesamtwerk erstellen, das aus fünf komplexen Prüfungsaufgaben besteht.\nDas Gesamtwerk ist in einem Prüfungsgespräch zu erläutern, das sich auf die fünf Prüfungsaufgaben beziehen muß.\nDer Prüfungsbereich Baustellenabwicklung und Bautechnik soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Vegetationstechnik mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein.\nDer Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann.\nDem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.\nBei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden.\nFür die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.aus dem Bereich Baustellenabwicklung und Bautechnik:a)Ausführungspläne sowie Leistungsverzeichnisse lesen und auf die Baustelle übertragen,\nb)Durchführen von Erdarbeiten,\nc)Durchführen von Entwässerungsarbeiten,\nd)Herstellen von befestigten Flächen,\ne)Be- und Verarbeiten von Naturstein,\nf)Bauen mit Betonfertigteilen,\ng)Aufstellen und Montieren von Ausstattungsgegenständen;\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;\n2.aus dem Bereich Vegetationstechnik:a)Pflanzungen vorbereiten und Durchführen,\nb)Flächen für Ansaaten vorbereiten und ansäen,\nc)Pflegemaßnahmen durchführen;\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen.\n(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.\nIm Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten sollen landschaftsgärtnerische Außenanlagen im Mittelpunkt stehen.\nEs kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten:a)Vorbereiten, Einrichten und Abwickeln von Baustellen,\nb)Erdarbeiten sowie Be- und Entwässerungsmaßnahmen,\nc)Herstellen von befestigten Flächen,\nd)Herstellen von Bauwerken in Außenanlagen,\ne)Bau und Leben der Pflanze, vegetationstechnische Arbeiten,\nf)Bewässerung, Düngung, Pflanzenschutz,\ng)Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen,\nh)Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Dienstleistungen und Arbeit;\n2.im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:a)Erkennen und Benennen von Pflanzen,\nb)Gattungen und Arten von Pflanzen, ihre Anzucht und Verwendung,\nc)heimische Pflanzen und ihre Lebensräume, Artenschutz,\nd)Wildkräuter und Unkräuter;\n3.im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:a)natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,\nb)bauliche Anlagen,\nc)Maschinen und Geräte,\nd)Materialien, Werkstoffe und Betriebsmittel,\ne)anwendungsbezogene Berechnungen,\nf)Auftragsbeschaffung,\ng)Natur- und Umweltschutz,\nh)rationelle Energie- und Materialverwendung,\ni)einschlägige Rechtsvorschriften,\nk)Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,\nl)Informationsbeschaffung und -auswertung,\nm)Grundlagen der Kalkulation;\n4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n1.\nim Prüfungsfach Landschaftsgärtnerische Arbeiten\n60 Minuten,\n2.\nim Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse\n60 Minuten,\n3.\nim Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge\n90 Minuten,\n4.\nim Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde\n60 Minuten.\n(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nDas Fach ist vom Prüfling zu bestimmen.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.\n(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht.\nFür die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:\n- Prüfung nach Absatz 2\n60 Prozent,\n- Prüfung nach Absatz 3\n40 Prozent.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.\nSie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.","G_RTNAUSBV - § 11 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau [1\u002F2]\n\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau erstreckt sich auf die in der Anlage 3a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nSie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden ein landschaftsgärtnerisches Gesamtwerk erstellen, das aus fünf komplexen Prüfungsaufgaben besteht.\nDas Gesamtwerk ist in einem Prüfungsgespräch zu erläutern, das sich auf die fünf Prüfungsaufgaben beziehen muß.\nDer Prüfungsbereich Baustellenabwicklung und Bautechnik soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Vegetationstechnik mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein.\nDer Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann.\nDem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.\nBei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden.\nFür die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.aus dem Bereich Baustellenabwicklung und Bautechnik:a)Ausführungspläne sowie Leistungsverzeichnisse lesen und auf die Baustelle übertragen,\nb)Durchführen von Erdarbeiten,\nc)Durchführen von Entwässerungsarbeiten,\nd)Herstellen von befestigten Flächen,\ne)Be- und Verarbeiten von Naturstein,\nf)Bauen mit Betonfertigteilen,\ng)Aufstellen und Montieren von Ausstattungsgegenständen;\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;\n2.aus dem Bereich Vegetationstechnik:a)Pflanzungen vorbereiten und Durchführen,\nb)Flächen für Ansaaten vorbereiten und ansäen,\nc)Pflegemaßnahmen durchführen;\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen.\n(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach 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