[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-g_rtnausbv-12":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"g_rtnausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner\u002Fzur Gärtnerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-03-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fg_rtnausbv\u002Fxml.zip",1230023,"§ 12","12","Abschlußprüfung in der Fachrichtung Gemüsebau",null,"(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Gemüsebau erstreckt sich auf die in der Anlage 4a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nSie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern.\nDer Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte und Aufbereitung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein.\nDer Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann.\nDem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.\nBei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden.\nFür die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1.aus dem Bereich Pflanzenproduktion:a)Anzucht von Jungpflanzen,\nb)Flächen ausmessen und zur Pflanzung oder Aussaat vorbereiten,\nc)Durchführen von Pflanzungen,\nd)Durchführen von Direktsaaten,\ne)Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,\nf)Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,\ng)Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;\n2.aus dem Bereich Ernte und Aufbereitung:a)Ernten von Gemüse,\nb)Aufbereiten und Sortieren von Gemüse,\nc)Kennzeichnen und Verpacken von Gemüse;\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Vermarkten einzubeziehen.\n(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Anbau mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.\nIm Prüfungsfach Anbau soll der Produktionsablauf von verschiedenen Gemüsearten im Mittelpunkt stehen.\nEs kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Anbau:a)Bau und Leben der Pflanze,\nb)Grundlagen der Züchtung,\nc)Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,\nd)Produktionsverfahren,\ne)Frucht- und Nutzungsfolgen,\nf)Arbeiten an der Pflanze,\ng)Böden, Erden und Substrate,\nh)Düngung und Bewässerung,\ni)Pflanzenschutz,\nk)Ernte, Aufbereitung, Lagerung und Vermarktung,\nl)Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;\n2.im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse:a)Erkennen und Benennen von Pflanzen,\nb)Arten und Sorten von Gemüse, ihre Verwendung und Marktbedeutung,\nc)Anbau- und Absatzzeiten,\nd)Wildkräuter und Unkräuter,\ne)Sortenschutz,\nf)Artenschutz;\n3.im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge:a)natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,\nb)Kulturräume und andere bauliche Anlagen,\nc)Maschinen, Geräte und technische Einrichtungen,\nd)Materialien und Betriebsmittel,\ne)anwendungsbezogene Berechnungen,\nf)Vermarktung,\ng)Natur- und Umweltschutz,\nh)rationelle Energie- und Materialverwendung,\ni)einschlägige Rechtsvorschriften,\nk)Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,\nl)Informationsbeschaffung und -auswertung,\nm)Aufwendungen und Erträge;\n4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:\n1.\nim Prüfungsfach Anbau\n60 Minuten,\n2.\nim Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse\n60 Minuten,\n3.\nim Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge\n90 Minuten,\n4.\nim Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde\n60 Minuten.\n(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nDas Fach ist vom Prüfling zu bestimmen.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.\n(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht.\nFür die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:\n- Prüfung nach Absatz 2\n60 Prozent,\n- Prüfung nach Absatz 3\n40 Prozent.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.\nSie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.","G_RTNAUSBV - § 12 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Gemüsebau [1\u002F2]\n\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Gemüsebau erstreckt sich auf die in der Anlage 4a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nSie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern.\nDer Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Ernte und Aufbereitung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein.\nDer Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann.\nDem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.\nBei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden.\nFür die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht: 1.aus dem Bereich Pflanzenproduktion:a)Anzucht von Jungpflanzen,\nb)Flächen ausmessen und zur Pflanzung oder Aussaat vorbereiten,\nc)Durchführen von Pflanzungen,\nd)Durchführen von Direktsaaten,\ne)Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,\nf)Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,\ng)Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen;\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von 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vom Prüfling zu bestimmen.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.\n(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht.\nFür die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten:\n- Prüfung nach Absatz 2\n60 Prozent,\n- Prüfung nach Absatz 3\n40 Prozent.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 11","Abschlußprüfung in der Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau","11",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 10","Abschlußprüfung in der Fachrichtung Friedhofsgärtnerei","10",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 9","Abschlußprüfung in der Fachrichtung Baumschule","9",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 13","Abschlußprüfung in der Fachrichtung Obstbau","13",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 14","Abschlußprüfung in der Fachrichtung Staudengärtnerei","14",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 15","Abschlußprüfung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau","15",[],false]