[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-g_rtnausbv-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"g_rtnausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner\u002Fzur Gärtnerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-03-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fg_rtnausbv\u002Fxml.zip",1230029,"§ 15","15","Abschlußprüfung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau",null,"(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau erstreckt sich auf die in der Anlage 7a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nSie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern.\nDer Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Pflanzenverwendung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein.\nDer Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann.\nDem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.\nBei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden.\nFür die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.aus dem Bereich Pflanzenproduktion: a)Vermehren von Zierpflanzen,\nb)Vorbereiten und Durchführen von Pflanzungen,\nc)Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,\nd)Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,\ne)Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen,\nf)Durchführen von Ernte- und Aufbereitungsmaßnahmen;\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;\n2.aus dem Bereich Pflanzenverwendung: a)Bepflanzen von Gefäßen,\nb)Durchführen und Pflegen von Innenraumbegrünungen,\nc)Bepflanzen von Rabatten,\nd)Binden von Sträußen;\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkaufen und Beraten einzubeziehen.\n(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.\nIm Prüfungsfach Kulturführung soll der Ablauf verschiedener Kulturen im Mittelpunkt stehen.\nEs kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Kulturführung: a)Bau und Leben der Pflanze,\nb)Grundlagen der Züchtung,\nc)Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,\nd)Arbeiten an der Pflanze,\ne)kultursteuernde Maßnahmen,\nf)Böden, Erden und Substrate,\ng)Düngung und Bewässerung,\nh)Pflanzenschutz,\ni)Ernte, Aufbereitung und Lagerung,\nk)Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;\n2.im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse: a)Erkennen und Benennen von Pflanzen,\nb)Arten und Sorten marktwichtiger Zierpflanzen und ihre Verwendung,\nc)typische Absatz- und Blühtermine,\nd)Wildkräuter und Unkräuter,\ne)Artenschutz;\n3.im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge: a)natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,\nb)Kulturräume und technische Einrichtungen,\nc)Maschinen und Geräte,\nd)Materialien und Betriebsmittel,\ne)anwendungsbezogene Berechnungen,\nf)Vermarktung,\ng)Natur- und Umweltschutz,\nh)rationelle Energie- und Materialverwendung,\ni)einschlägige Rechtsvorschriften,\nk)Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,\nl)Informationsbeschaffung und -auswertung,\nm)Aufwendungen und Erträge;\n4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.\tim Prüfungsfach Kulturführung\t60 Minuten,\n2.\tim Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse\t60 Minuten,\n3.\tim Prüfungsfach BetrieblicheZusammenhänge\t90 Minuten,\n4.\tim PrüfungsfachWirtschafts- und Sozialkunde\t60 Minuten.\n(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nDas Fach ist vom Prüfling zu bestimmen.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.\n(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht.\nFür die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten: - Prüfung nach Absatz 2\t60 Prozent,\n- Prüfung nach Absatz 3\t40 Prozent.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.\nSie ist nicht bestanden, wenn eine der Prüfungsaufgaben nach Absatz 2 oder eines der Prüfungsfächer nach Absatz 3 mit ungenügend oder zwei der vorgenannten Prüfungsbestandteile mit mangelhaft bewertet worden sind.","G_RTNAUSBV - § 15 Abschlußprüfung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau [1\u002F2]\n\n(1) Die Abschlußprüfung in der Fachrichtung Zierpflanzenbau erstreckt sich auf die in der Anlage 7a aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.\nSie wird praktisch, schriftlich und mündlich durchgeführt.\n(2) Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens fünf Stunden fünf komplexe Prüfungsaufgaben durchführen und jeweils in einem Prüfungsgespräch erläutern.\nDer Bereich Pflanzenproduktion soll dabei mit mindestens drei Aufgaben und der Bereich Pflanzenverwendung mit mindestens einer Aufgabe vertreten sein.\nDer Prüfling soll zeigen, daß er die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse praxisbezogen unter Verwendung geeigneter Maschinen, Geräte und technischer Einrichtungen anwenden kann.\nDem Prüfling soll Gelegenheit gegeben werden, diese Maschinen, Geräte und technischen Einrichtungen vor der Prüfung kennenzulernen.\nBei der praktischen Prüfung sollen die betrieblichen Ausbildungsschwerpunkte angemessen berücksichtigt werden.\nFür die Prüfungsaufgaben kommen insbesondere in Betracht: 1.aus dem Bereich Pflanzenproduktion: a)Vermehren von Zierpflanzen,\nb)Vorbereiten und Durchführen von Pflanzungen,\nc)Durchführen von Arbeiten an der Pflanze,\nd)Durchführen von Pflanzenschutzmaßnahmen,\ne)Durchführen von Düngungs- und Bewässerungsmaßnahmen,\nf)Durchführen von Ernte- und Aufbereitungsmaßnahmen;\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen sowie Beschaffen und Auswerten von Informationen einzubeziehen;\n2.aus dem Bereich Pflanzenverwendung: a)Bepflanzen von Gefäßen,\nb)Durchführen und Pflegen von Innenraumbegrünungen,\nc)Bepflanzen von Rabatten,\nd)Binden von Sträußen;\ndabei sind Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit, Natur- und Umweltschutz, rationelle Energie- und Materialverwendung, Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen, Beschaffen und Auswerten von Informationen sowie Verkaufen und Beraten einzubeziehen.\n(3) Der Prüfling soll in dem Prüfungsfach Kulturführung mündlich, in den Prüfungsfächern Pflanzenkenntnisse, Betriebliche Zusammenhänge sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.\nIm Prüfungsfach Kulturführung soll der Ablauf verschiedener Kulturen im Mittelpunkt stehen.\nEs kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht: 1.im Prüfungsfach Kulturführung: a)Bau und Leben der Pflanze,\nb)Grundlagen der Züchtung,\nc)Vermehrung und Jungpflanzenanzucht,\nd)Arbeiten an der Pflanze,\ne)kultursteuernde Maßnahmen,\nf)Böden, Erden und Substrate,\ng)Düngung und Bewässerung,\nh)Pflanzenschutz,\ni)Ernte, Aufbereitung und Lagerung,\nk)Planen, Vorbereiten und Kontrollieren von Produktion, Dienstleistungen und Arbeit;\n2.im Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse: a)Erkennen und Benennen von Pflanzen,\nb)Arten und Sorten marktwichtiger Zierpflanzen und ihre Verwendung,\nc)typische Absatz- und Blühtermine,\nd)Wildkräuter und Unkräuter,\ne)Artenschutz;\n3.im Prüfungsfach Betriebliche Zusammenhänge: a)natürliche und wirtschaftliche Standortfaktoren,\nb)Kulturräume und technische Einrichtungen,\nc)Maschinen und Geräte,\nd)Materialien und Betriebsmittel,\ne)anwendungsbezogene Berechnungen,\nf)Vermarktung,\ng)Natur- und Umweltschutz,\nh)rationelle Energie- und Materialverwendung,\ni)einschlägige Rechtsvorschriften,\nk)Einflußfaktoren auf die menschliche Arbeit,\nl)Informationsbeschaffung und -auswertung,\nm)Aufwendungen und Erträge;\n4.im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.\n(4) Für die Prüfung nach Absatz 3 ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen: 1.\tim Prüfungsfach Kulturführung\t60 Minuten,\n2.\tim Prüfungsfach Pflanzenkenntnisse\t60 Minuten,\n3.\tim Prüfungsfach BetrieblicheZusammenhänge\t90 Minuten,\n4.\tim PrüfungsfachWirtschafts- und Sozialkunde\t60 Minuten.\n(5) Sind in der schriftlichen Prüfung nach Absatz 3 die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Fächern mit mangelhaft und in den übrigen Fächern mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\nDas Fach ist vom Prüfling zu bestimmen.\nBei der Ermittlung des Ergebnisses für dieses Fach hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.\n(6) Innerhalb der Prüfung nach Absatz 2 hat jede Prüfungsaufgabe und innerhalb der Prüfung nach Absatz 3 hat jedes Prüfungsfach das gleiche Gewicht.\nFür die Ermittlung des Gesamtergebnisses sind die Prüfungsleistungen wie folgt zu gewichten: - Prüfung nach Absatz 2\t60 Prozent,\n- Prüfung nach Absatz 3\t40 Prozent.\n(7) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und jeweils in den Prüfungen nach den Absätzen 2 und 3 mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 14","Abschlußprüfung in der Fachrichtung Staudengärtnerei","14",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 13","Abschlußprüfung in der Fachrichtung Obstbau","13",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 12","Abschlußprüfung in der Fachrichtung Gemüsebau","12",[35,39],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 16","Übergangsregelungen","16",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 17","Inkrafttreten, Außerkrafttreten","17",[],false]