[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-g_rtnausbv-3":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":30,"citing_decisions":43,"is_thin":44},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"g_rtnausbv","Verordnung über die Berufsausbildung zum Gärtner\u002Fzur Gärtnerin","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1996-03-06","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fg_rtnausbv\u002Fxml.zip",1230011,"§ 3","3","Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung",null,"(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 15 nachzuweisen.","G_RTNAUSBV - § 3 Berufsfeldbreite Grundbildung und Zielsetzung der Berufsausbildung\n\n(1) Die Ausbildung im ersten Ausbildungsjahr vermittelt eine berufsfeldbreite Grundbildung, wenn die betriebliche Ausbildung nach dieser Verordnung und die Ausbildung in der Berufsschule nach den landesrechtlichen Vorschriften über das Berufsgrundbildungsjahr erfolgen.\n(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 bis 15 nachzuweisen.",{},[22,26],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 2","Ausbildungsdauer","2",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 1","Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes","1",[31,35,39],{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Ausbildungsberufsbild","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Ausbildungsrahmenplan","5",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 6","Ausbildungsplan","6",[],false]