[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gad-15":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gad","Gesetz über den Auswärtigen Dienst","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-08-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgad\u002Fxml.zip",1230083,"§ 15","15","Fürsorge und Schutz","Rechte und Pflichten der Beamten","(1) Die Fürsorge des Dienstherrn für den Beamten des Auswärtigen Dienstes und seine Familienangehörigen trägt den Belastungen und Gefährdungen des Dienstes und den besonderen Gegebenheiten im Ausland Rechnung.\n(2) Der Dienstherr sorgt dafür, daß dem Beamten und seinen Familienangehörigen aus dem Auslandseinsatz möglichst keine Nachteile entstehen. Für unvermeidbare Belastungen gewährt er dem Beamten des Auswärtigen Dienstes einen angemessenen Ausgleich.\n(3) Der Leiter der Vertretung nimmt gegenüber den Beamten und ihren Familienangehörigen Fürsorge- und Schutzaufgaben des Dienstherrn im Ausland wahr.","GAD - Rechte und Pflichten der Beamten - § 15 Fürsorge und Schutz\n\n(1) Die Fürsorge des Dienstherrn für den Beamten des Auswärtigen Dienstes und seine Familienangehörigen trägt den Belastungen und Gefährdungen des Dienstes und den besonderen Gegebenheiten im Ausland Rechnung.\n(2) Der Dienstherr sorgt dafür, daß dem Beamten und seinen Familienangehörigen aus dem Auslandseinsatz möglichst keine Nachteile entstehen. Für unvermeidbare Belastungen gewährt er dem Beamten des Auswärtigen Dienstes einen angemessenen Ausgleich.\n(3) Der Leiter der Vertretung nimmt gegenüber den Beamten und ihren Familienangehörigen Fürsorge- und Schutzaufgaben des Dienstherrn im Ausland wahr.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 14","Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst","14",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 13","Personalaustausch","13",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 12","Auswahl und Ausbildung der Beamten","12",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 16","Erkrankungen und Unfälle im Ausland","16",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 17","Gesundheitsdienst und soziale Betreuung","17",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 18","Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten","18",[],false]