[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gad-17":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gad","Gesetz über den Auswärtigen Dienst","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","1990-08-30","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgad\u002Fxml.zip",1230085,"§ 17","17","Gesundheitsdienst und soziale Betreuung","Rechte und Pflichten der Beamten","(1) Der Auswärtige Dienst unterhält zur Vorsorge gegen besondere gesundheitliche Gefährdungen seiner Beamten und ihrer Familienangehörigen einen eigenen Gesundheitsdienst.\n(2) Soweit es die mit dem Auslandseinsatz verbundenen Bedingungen erfordern, kann das Auswärtige Amt soziale Betreuungseinrichtungen unterhalten oder entsprechende Selbsthilfeeinrichtungen fördern. Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Staaten, insbesondere den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, und internationalen Organisationen betrieben werden.","GAD - Rechte und Pflichten der Beamten - § 17 Gesundheitsdienst und soziale Betreuung\n\n(1) Der Auswärtige Dienst unterhält zur Vorsorge gegen besondere gesundheitliche Gefährdungen seiner Beamten und ihrer Familienangehörigen einen eigenen Gesundheitsdienst.\n(2) Soweit es die mit dem Auslandseinsatz verbundenen Bedingungen erfordern, kann das Auswärtige Amt soziale Betreuungseinrichtungen unterhalten oder entsprechende Selbsthilfeeinrichtungen fördern. Diese Einrichtungen können auch gemeinsam mit anderen Staaten, insbesondere den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, und internationalen Organisationen betrieben werden.",{"abschnitt":21},"Abschnitt 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 16","Erkrankungen und Unfälle im Ausland","16",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 15","Fürsorge und Schutz","15",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 14","Besondere Pflichten im Auswärtigen Dienst","14",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 18","Urlaub der in das Ausland entsandten Beamten","18",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 19","Unterstützung der Familienangehörigen","19",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 20","Mitwirkung der Ehegatten an dienstlichen Aufgaben","20",[],false]