[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gafg-6":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":47,"is_thin":48},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gafg","Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-12-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgafg\u002Fxml.zip",1230173,"§ 6","6","Wirtschaftsplan für das Sondervermögen, Haushaltsrecht",null,"(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2020 Anlage zu diesem Gesetz ist. Der Wirtschaftsplan ist einschließlich der Vorbemerkungen verbindlich. Ab dem Wirtschaftsjahr 2021 wird der Wirtschaftsplan zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und dem Einzelplan 17 als Anlage beigefügt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.\n(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.","GAFG - § 6 Wirtschaftsplan für das Sondervermögen, Haushaltsrecht\n\n(1) Alle Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einem Wirtschaftsplan veranschlagt, der für das Jahr 2020 Anlage zu diesem Gesetz ist. Der Wirtschaftsplan ist einschließlich der Vorbemerkungen verbindlich. Ab dem Wirtschaftsjahr 2021 wird der Wirtschaftsplan zusammen mit dem Haushaltsgesetz festgestellt und dem Einzelplan 17 als Anlage beigefügt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der dem Sondervermögen zur Verfügung gestellte Betrag verbleibt bis zur Auszahlung unverzinslich im Kassenbereich des Bundes und wird bedarfsgerecht über das Sondervermögen ausgezahlt.\n(2) Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 5","Rücklagen des Sondervermögens","5",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 4","Finanzierung des Sondervermögens und Einsatz der Finanzmittel","4",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 3","Stellung des Sondervermögens im Rechtsverkehr","3",[35,39,43],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 7","Jahresrechnung für das Sondervermögen","7",{"norm_key":40,"title":41,"slug":42},"§ 8","Verwaltungskosten des Sondervermögens","8",{"norm_key":44,"title":45,"slug":46},"§ 9","Auflösung des Sondervermögens","9",[],false]