[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gafg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":34,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gafg","Gesetz zur Errichtung des Sondervermögens „Ausbau ganztägiger Bildungs- und Betreuungsangebote für Kinder im Grundschulalter“","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2020-12-09","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgafg\u002Fxml.zip",1230176,"§ 9","9","Auflösung des Sondervermögens",null,"(1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2030.\n(2) Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.","GAFG - § 9 Auflösung des Sondervermögens\n\n(1) Das Sondervermögen gilt am 31. Dezember des Jahres, in dem seine Mittel nach § 4 für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben vollständig verbraucht sind, als aufgelöst, spätestens am 31. Dezember 2030.\n(2) Ein verbleibendes Vermögen fällt dem Bund zu. Die Einzelheiten der Abwicklung des Sondervermögens nach seiner Auflösung bestimmt die Bundesregierung in einer Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.",{},[22,26,30],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 8","Verwaltungskosten des Sondervermögens","8",{"norm_key":27,"title":28,"slug":29},"§ 7","Jahresrechnung für das Sondervermögen","7",{"norm_key":31,"title":32,"slug":33},"§ 6","Wirtschaftsplan für das Sondervermögen, Haushaltsrecht","6",[35],{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 10","Inkrafttreten","10",[],false]