[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gapausnv_2-2":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":21,"neighbors_after":26,"citing_decisions":39,"is_thin":40},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gapausnv_2","Verordnung zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Ausnahmeregelung hinsichtlich der Anwendung des Standards Nummer 8 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand für das Antragsjahr 2024","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2024-04-17","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgapausnv_2\u002Fxml.zip",1230212,"§ 2","2","Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen oder Zwischenfrüchten",null,"Zur Erfüllung der Verpflichtung nach § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung können zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung für das Antragsjahr 2024 Flächen angerechnet werden, die 1.für den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen als Hauptkultur oder\n2.für den Anbau von Zwischenfrüchten\ngenutzt werden. In allen Fällen des Satzes 1 dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 muss der nach guter fachlicher Praxis etablierte Bestand bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein.","GAPAUSNV_2 - § 2 Zusätzliche Anrechnungsmöglichkeit für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen oder Zwischenfrüchten\n\nZur Erfüllung der Verpflichtung nach § 11 des GAP-Konditionalitäten-Gesetzes in Verbindung mit § 19 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung können zusätzlich zu den Anrechnungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1 der GAP-Konditionalitäten-Verordnung für das Antragsjahr 2024 Flächen angerechnet werden, die 1.für den Anbau von stickstoffbindenden Pflanzen als Hauptkultur oder\n2.für den Anbau von Zwischenfrüchten\ngenutzt werden. In allen Fällen des Satzes 1 dürfen Pflanzenschutzmittel nicht angewendet werden. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 muss der nach guter fachlicher Praxis etablierte Bestand bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein.",{},[22],{"norm_key":23,"title":24,"slug":25},"§ 1","Anwendungsbereich","1",[27,31,35],{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 3","Berücksichtigung bei Öko-Regelungen","3",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 4","Ergänzende Angaben im Sammelantrag","4",{"norm_key":36,"title":37,"slug":38},"§ 5","Inkrafttreten","5",[],false]