[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gapdzg-27":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":24,"neighbors_after":37,"citing_decisions":50,"is_thin":51},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gapdzg","Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgapdzg\u002Fxml.zip",4142451,"§ 27","27","Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe","Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch","(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 1 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.","GAPDZG - Direktzahlungen - Gekoppelte Einkommensstützung - Gekoppelte Einkommensstützung für den Sektor Rind- und Kalbfleisch - § 27 Indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe\n\n(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 1 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Zahlung für Mutterkühe, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.",{"teil":21,"abschnitt":22,"unterabschnitt":23},"Teil 2","Abschnitt 5","Unterabschnitt 2",[25,29,33],{"norm_key":26,"title":27,"slug":28},"§ 26","Zahlung für Mutterkühe","26",{"norm_key":30,"title":31,"slug":32},"§ 25","Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen","25",{"norm_key":34,"title":35,"slug":36},"§ 24","Festlegungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen","24",[38,42,46],{"norm_key":39,"title":40,"slug":41},"§ 28","Festlegungen für die Zahlung für Mutterkühe","28",{"norm_key":43,"title":44,"slug":45},"§ 29","Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Zahlung für Mutterkühe","29",{"norm_key":47,"title":48,"slug":49},"§ 30","Mitteilungen der Länder","30",[],false]