[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gapdzg-8":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gapdzg","Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgapdzg\u002Fxml.zip",4142432,"§ 8","8","Umverteilungseinkommensstützung","Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit","(1) Ein Betriebsinhaber, der Anspruch auf Einkommensgrundstützung hat, erhält jährlich auf Antrag eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Umverteilungseinkommensstützung).\n(2) Die Umverteilungseinkommensstützung wird bundeseinheitlich gewährt: 1.je Hektar förderfähiger Fläche eines Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 60 Hektar förderfähiger Fläche unter Aufteilung in die Gruppe der ersten 40 Hektar förderfähiger Fläche (Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 20 Hektar förderfähiger Fläche (Gruppe 2) und\n2.auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je Hektar der Gruppe 1 und eines Betrages je Hektar der Gruppe 2.","GAPDZG - Direktzahlungen - Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit - § 8 Umverteilungseinkommensstützung\n\n(1) Ein Betriebsinhaber, der Anspruch auf Einkommensgrundstützung hat, erhält jährlich auf Antrag eine ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit (Umverteilungseinkommensstützung).\n(2) Die Umverteilungseinkommensstützung wird bundeseinheitlich gewährt: 1.je Hektar förderfähiger Fläche eines Betriebsinhabers im Umfang von höchstens 60 Hektar förderfähiger Fläche unter Aufteilung in die Gruppe der ersten 40 Hektar förderfähiger Fläche (Gruppe 1) und die Gruppe der weiteren 20 Hektar förderfähiger Fläche (Gruppe 2) und\n2.auf der Grundlage der Festlegung eines Betrages je Hektar der Gruppe 1 und eines Betrages je Hektar der Gruppe 2.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 7","Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung","7",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 6","Geplanter Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung","6",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 5","Indikative Mittelzuweisung für die Einkommensgrundstützung","5",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 9","Indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung","9",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 10","Geplante Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung","10",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 11","Tatsächliche Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung","11",[],false]