[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gapdzg-9":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gapdzg","Gesetz zur Durchführung der im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik finanzierten Direktzahlungen","gii","de","statute","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2021-07-16","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgapdzg\u002Fxml.zip",4142433,"§ 9","9","Indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung","Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit","(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 12 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.","GAPDZG - Direktzahlungen - Ergänzende Umverteilungseinkommensstützung für Nachhaltigkeit - § 9 Indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung\n\n(1) Die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung für jedes Antragsjahr ist der Betrag, der 12 Prozent der einschlägigen Zuweisung entspricht.\n(2) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft berechnet die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt.\n(3) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft macht die indikative Mittelzuweisung für die Umverteilungseinkommensstützung, die sich für jedes Antragsjahr, beginnend mit dem Jahr 2023, ergibt, im Bundesanzeiger bekannt.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 2","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 8","Umverteilungseinkommensstützung","8",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 7","Tatsächlicher Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung","7",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 6","Geplanter Einheitsbetrag für die Einkommensgrundstützung","6",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 10","Geplante Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung","10",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 11","Tatsächliche Einheitsbeträge für die Umverteilungseinkommensstützung","11",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 12","Junglandwirtinnen und Junglandwirte","12",[],false]