[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gapdzv-16":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":23,"neighbors_after":36,"citing_decisions":49,"is_thin":50},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gapdzv","Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-01-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgapdzv\u002Fxml.zip",9758430,"§ 16","16","Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen","Öko-Regelungen","(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko-Regelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 festgesetzt.\n(2) Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. Abweichend von Satz 1 kommt für die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. Abweichend von Satz 1 kommt ab dem Antragsjahr 2025 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.","GAPDZV - Vorschriften zu einzelnen Direktzahlungen - Öko-Regelungen - § 16 Geplante Einheitsbeträge für die Öko-Regelungen\n\n(1) Die geplanten Einheitsbeträge je Hektar begünstigungsfähiger Fläche und Antragsjahr für die Öko-Regelungen, die in § 20 Absatz 1 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes genannt sind, sind in Anlage 4 festgesetzt.\n(2) Zu jedem geplanten Einheitsbetrag für eine Öko-Regelung kommt für jedes Antragsjahr ein geplanter Höchsteinheitsbetrag in Höhe von 110 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. Ein geplanter Mindesteinheitsbetrag kommt nicht zur Anwendung. Abweichend von Satz 1 kommt für die Antragsjahre 2023 und 2024 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung. Abweichend von Satz 1 kommt ab dem Antragsjahr 2025 jeweils ein geplanter Höchsteinheitsbetrag von 130 Prozent des geplanten Einheitsbetrags zur Anwendung.",{"teil":21,"abschnitt":22},"Teil 3","Abschnitt 2",[24,28,32],{"norm_key":25,"title":26,"slug":27},"§ 15","Mittel für die Öko-Regelungen","15",{"norm_key":29,"title":30,"slug":31},"§ 14","Junglandwirte-Einkommensstützung","14",{"norm_key":33,"title":34,"slug":35},"§ 13","Verfügbarkeit der förderfähigen Flächen","13",[37,41,45],{"norm_key":38,"title":39,"slug":40},"§ 17","Weitere Vorschriften für die Öko-Regelungen; Subdelegation","17",{"norm_key":42,"title":43,"slug":44},"§ 18","Geplante Einheitsbeträge für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen","18",{"norm_key":46,"title":47,"slug":48},"§ 19","Mindestzahl von Tieren sowie Voraussetzungen für die Zahlung für Mutterschafe und -ziegen","19",[],false]