[{"data":1,"prerenderedAt":-1},["ShallowReactive",2],{"norm-gii-gapdzv-24":3},{"law":4,"norm_id":13,"norm_key":14,"slug":15,"title":16,"chapter":17,"content":18,"enriched_content":19,"hierarchy":20,"neighbors_before":22,"neighbors_after":35,"citing_decisions":48,"is_thin":49},{"abbreviation":5,"title":6,"source_type":7,"jurisdiction":8,"document_kind":9,"language":8,"attribution":10,"version_date":11,"source_url":12},"gapdzv","Verordnung zur Durchführung der GAP-Direktzahlungen","gii","de","regulation","Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG","2022-01-24","https:\u002F\u002Fwww.gesetze-im-internet.de\u002Fgapdzv\u002Fxml.zip",9758440,"§ 24","24","Berechnung von Restmitteln","Tatsächliche Einheitsbeträge","(1) Kommt § 23 Absatz 9 Satz 2 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und dem Produkt der Multiplikation des vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 9 Satz 2 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.\n(2) Kommt § 23 Absatz 10 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 10 Satz 6 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.\n(3) Kommt § 23 Absatz 11 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 11 Satz 6 für eine Öko-Regelung mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.\n(4) Die Differenzwerte, die sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, werden addiert mit der Maßgabe, dass 1.ein Differenzwert im Fall der Umverteilungseinkommensstützung bis höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird,\n2.ein Differenzwert im Fall der Junglandwirte-Einkommensstützung nicht berücksichtigt wird,\n3.ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen der Jahre 2025 und 2026 bis jeweils höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird,\n4.ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen des Jahres 2027 nicht berücksichtigt wird.\nDie sich nach Satz 1 ergebende Summe der zu berücksichtigenden Differenzwerte sind die Restmittel.","GAPDZV - Tatsächliche Einheitsbeträge - § 24 Berechnung von Restmitteln\n\n(1) Kommt § 23 Absatz 9 Satz 2 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und dem Produkt der Multiplikation des vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 9 Satz 2 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.\n(2) Kommt § 23 Absatz 10 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der jeweiligen indikativen Mittelzuweisung und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 10 Satz 6 mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.\n(3) Kommt § 23 Absatz 11 Satz 6 zur Anwendung, wird der Wert der Differenz zwischen der Summe der indikativen Mittelzuweisungen für alle Öko-Regelungen und der Summe der Produkte der Multiplikation jedes vorläufigen Einheitsbetrags nach § 23 Absatz 11 Satz 6 für eine Öko-Regelung mit der Anzahl der jeweiligen begünstigungsfähigen Einheiten berechnet.\n(4) Die Differenzwerte, die sich nach den Absätzen 1 bis 3 ergeben, werden addiert mit der Maßgabe, dass 1.ein Differenzwert im Fall der Umverteilungseinkommensstützung bis höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird,\n2.ein Differenzwert im Fall der Junglandwirte-Einkommensstützung nicht berücksichtigt wird,\n3.ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen der Jahre 2025 und 2026 bis jeweils höchstens in Höhe von 2 Prozent der einschlägigen Zuweisung nach § 5 Absatz 2 des GAP-Direktzahlungen-Gesetzes berücksichtigt wird,\n4.ein Differenzwert im Fall der Öko-Regelungen des Jahres 2027 nicht berücksichtigt wird.\nDie sich nach Satz 1 ergebende Summe der zu berücksichtigenden Differenzwerte sind die Restmittel.",{"teil":21},"Teil 4",[23,27,31],{"norm_key":24,"title":25,"slug":26},"§ 23","Berechnung vorläufiger Einheitsbeträge","23",{"norm_key":28,"title":29,"slug":30},"§ 22","Grundsätze für die Berechnung der tatsächlichen Einheitsbeträge","22",{"norm_key":32,"title":33,"slug":34},"§ 21a","Anpassung von nach dem GAP-Direktzahlungen-Gesetz geplanten Höchsteinheitsbeträgen für das Antragsjahr 2023","21a",[36,40,44],{"norm_key":37,"title":38,"slug":39},"§ 25","Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen durch Verwendung von Restmitteln","25",{"norm_key":41,"title":42,"slug":43},"§ 26","Anpassung von vorläufigen Einheitsbeträgen zur Vermeidung negativer Abweichungen zwischen geplanten und tatsächlichen Einheitsbeträgen","26",{"norm_key":45,"title":46,"slug":47},"§ 27","Höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände","27",[],false]